Finanzen

Kündigung wegen Mietrückstand: Nachträgliche Zahlung macht Kündigung nicht zwingend unwirksam

Letztes Update: 15. November 2024 | 2 Min. Lesezeit

Kuendigung Mietrueckstand: Ausschnitt von Frau mit hellblauer Bluse, die an einem hellen Holzzisch sitzt. Vor ihr liegen ein dicker Brief in gelbem Umschlag und ein weisser duenner Brief. In der linkenHand haelt sie einen weissen Briefumschlag, mit der rechten Hand zieht sie ein Dokument aus dem Umschlag.
Kuendigung Mietrueckstand: Ausschnitt von Frau mit hellblauer Bluse, die an einem hellen Holzzisch sitzt. Vor ihr liegen ein dicker Brief in gelbem Umschlag und ein weisser duenner Brief. In der linkenHand haelt sie einen weissen Briefumschlag, mit der rechten Hand zieht sie ein Dokument aus dem Umschlag.

Kommt es zu einer Kündigung wegen Mietrückstands, kann diese trotz Ausgleich des Rückstands bestehen bleiben. Wichtig ist, dass neben der fristlosen Kündigung auch hilfsweise ordentlich gekündigt wurde. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Frankenthal 2024 hervor.

Inhalt

  1. Vorliegender Sachverhalt: Hintergrund zur Gerichtsentscheidung
  2. Begleichen des Rückstands betrifft nur fristlose Kündigung 

Vorliegender Sachverhalt: Hintergrund zur Gerichtsentscheidung

Vermieter klagten gegen ihre Mieterin auf Räumung der Wohnung vor dem Amtsgericht Grünstadt. Der Klage war eine Kündigung aufgrund eines Mietrückstands in Höhe von zwei Monatsmieten vorausgegangen. Die Vermieter hatten neben der fristlosen Kündigung aufgrund des Rückstands zusätzlich ordentlich gekündigt. Als Begründung dafür wurde die Verletzung vertraglicher Pflichten angeführt.

Mieterin zahlte noch während des Verfahrens

Der Zahlungsrückstand wurde durch die Mieterin nicht bestritten. Sie beglich den Mietrückstand in voller Höhe noch während des laufenden Verfahrens.

Daraufhin berief sie sich auf den Umstand, dass die Kündigung nach erfolgtem Ausgleich des Mietrückstands unwirksam sei. Das AG Grünstadt folgte dem nicht. Die Mieterin wurde zur Räumung der Mietwohnung verurteilt.

Begleichen des Rückstands betrifft nur fristlose Kündigung 

Gegen das Urteil ging die Mieterin in Berufung. Diese war vor dem Landgericht Frankenthal erfolglos. Begründet wurde dies durch die 2. Zivilkammer damit, dass die Regelung zum nachträglichen Ausgleich von Mietrückständen gemäß § 543 Abs. 2 Punkt 3 BGB nur für fristlose Kündigungen gilt.

Ordentliche Kündigung bleibt bestehen

Zusätzlich zur fristlosen Kündigung hatten die Vermieter noch ordentlich mit Begründung einer schuldhaften nicht unerheblichen Verletzung der vertraglichen Pflichten gekündigt (§ 573 Abs. 2 Punkt 1 BGB).

Anders als die fristlose Kündigung werde eine solche fristgerechte Kündigung nicht durch die nachträgliche Zahlung der rückständigen Miete unwirksam. Es sei lediglich zu prüfen, ob es für die Vermieter nach Ausgleich der Rückstände zumutbar sei, auf die Räumung zu verzichten. In diesem Fall entschied das Landgericht rechtskräftig, dass keine Anhaltspunkte für eine Weiterführung des Mietverhältnisses gegeben seien.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 01.03.2024, Az. 2 S 118/23 

Was Vermieter zum Thema Mieter kündigen wissen sollten, haben wir in einem Blogbeitrag zusammengefasst.

Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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