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Steuerermäßigung nach Heizungserneuerung: Rechnung muss beglichen sein

Letztes Update: 18. November 2024 | 2 Min. Lesezeit

Steuerermaessigung nach Heizungserneuerung: Handwerker in rot kariertem Hemd und blauem Overall beugt sich vom rechten Bildrand zu einer Heizungsanlage. In den Haenden haelt er einen Schraubendreher.
Steuerermaessigung nach Heizungserneuerung: Handwerker in rot kariertem Hemd und blauem Overall beugt sich vom rechten Bildrand zu einer Heizungsanlage. In den Haenden haelt er einen Schraubendreher.

Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen werden erst nach vollständiger Begleichung des Rechnungsbetrags gewährt. Erst nach Montage und Zahlung der Gesamtsumme ist die Maßnahme abgeschlossen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs 2024 hervor.

Inhalt

  1. Hintergrund zur Entscheidung: Vorliegender Sachverhalt
  2. Vollständige Rechnungsbegleichung ist Voraussetzung für Abschluss der Maßnahme
  3. Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen als direkte Option
  4. Überblick zur steuerlichen Förderung bei energetischen Maßnahmen

Hintergrund zur Entscheidung: Vorliegender Sachverhalt

2021 hatte ein Ehepaar die Heizanlage ihres selbst bewohnten Einfamilienhauses erneuert und einen Gasbrennwertheizkessel einbauen lassen. Die Gesamtkosten inklusive Lieferung und Montage des Heizkessels betrugen etwas mehr als 8.000 €. Darin enthalten waren zudem Kosten sowohl für Monteur- als auch für Fachhelferstunden.

Seit März 2021 wurden durch das klagende Ehepaar gleichbleibende monatliche Raten in Höhe von 200 € auf den Rechnungsbetrag gezahlt. 2021 wurden dadurch insgesamt 2.000 € bezahlt.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Jahr 2021 wurde die von den Klägern beantragte Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen durch das Finanzamt abgelehnt. Die Steuerermäßigung komme laut Finanzamt erst mit Begleichung der letzten Rate 2024 in Betracht. Dieser Auffassung schlossen sich sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof (BFH) an.

Vollständige Rechnungsbegleichung ist Voraussetzung für Abschluss der Maßnahme

Das Urteil des BFH nimmt dabei auf das Einkommensteuergesetz (EStG) Bezug. Gemäß § 35c EStG können Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen nur unter bestimmten Umständen in Anspruch genommen werden. Dazu gehört, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung für die Aufwendungen erhalten hat, in der die förderungsfähigen energetischen Maßnahmen, die Arbeitsleistung des Fachbetriebs und die Adresse des begünstigten Objekts in deutscher Sprache ausgewiesen sind (§ 35c Abs. 4 Nr. 1 EStG).

Zudem wird durch § 35c Abs. 4 Nr. 2 EStG ausdrücklich verlangt, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Aus diesen Anforderungen geht hervor, dass kein Abschluss der Maßnahme stattgefunden hat, bevor die Rechnung nicht vollständig beglichen wurde. Aufgrund dessen können die durch die Kläger 2021 geleisteten Teilzahlungen nicht berücksichtigt werden.

Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen als direkte Option

Für das Streitjahr 2021 wies der Bundesfinanzhof abschließend darauf hin, dass eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 3 EStG für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Vorschrift besagt jedoch, dass lediglich Arbeitskosten und keine Materialkosten begünstigt werden.

Hintergrund ist, dass bei Inanspruchnahme von Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen eine zusätzliche Förderung auf Grundlage von § 35c EStG ausgeschlossen ist.

Bundesfinanzhof, Urteil vom 13.08.2024, Az. IX R 31/23

Was Vermieter zum Thema Förderung von energetischen Sanierungen wissen sollten, haben wir in einem Blogbeitrag zusammengefasst.

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Überblick zur steuerlichen Förderung bei energetischen Maßnahmen

Zur Nutzung der steuerlichen Förderung nach § 35c EStG müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören:

  • Die Immobilie muss mind. 10 Jahre alt sein und selbst bewohnt werden
  • Fachbetriebe müssen beauftragt worden sein
  • Es wurde keine andere staatliche Förderung genutzt
  • Dem Finanzamt liegt eine Bescheinigung über die ausgeführten Maßnahmen vor

Es können 20 % der Kosten über einen Zeitraum von drei Jahren abgesetzt werden, wobei die Höchstsumme 40.000 € je Wohnobjekt beträgt.Die Absetzung erfolgt dann verteilt:

  • Jahr 1 (Jahr des Sanierungsabschlusses): 7 % der Sanierungskosten, max. 14.000 €
  • Jahr 2: 7 % der Sanierungskosten, max. 14.000 €
  • Jahr 3: 6 %, max. 12.000 €

Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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