Feuchtigkeit im Keller von Altbauwohnung: Fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt
Letztes Update: 30. Januar 2025 | 3 Min. Lesezeit
Gibt es Feuchtigkeit im Keller eines Altbaus stellt dies keinen Grund für eine fristlose Kündigung durch den Mieter gemäß § 543 Abs. 2 BGB dar. Vielmehr müssen Mieter von Altbauwohnungen mit Feuchtigkeit im Keller rechnen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel hervor.
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