Gartennutzung im Sommer: Was private Vermieter beachten müssen
Letztes Update: 5. Juni 2024 | 8 Min. Lesezeit
Vor allem in der warmen Jahreszeit möchten viele Mieter die sonnigen Tage im Garten verbringen und das Wetter genießen. Bei der Nutzung des Gartens sind jedoch einige Regelungen zu beachten. Wie eine gemeinschaftliche Gartennutzung geregelt ist, welche Vorgaben zum sommerlichen Grillen gelten und was Sie über die Gestaltung, Pflege und Kostenumlage einer Gartenvermietung wissen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Gartennutzung muss für die Mieter vertraglich festgehalten sein.
- Bei gemeinschaftlicher Gartennutzung müssen Absprachen unter Mietern getroffen werden, bei Konflikten sind Nutzungsregeln vom Vermieter nötig.
- Bauliche Veränderungen im Garten sind ohne Erlaubnis nicht gestattet.
- Die Gartenpflege wird zunächst vom Vermieter übernommen, kann jedoch auf die Mieter übertragen werden.
Mehrfamilienhaus: Gartennutzung vertraglich regeln
Grundsätzlich können Ihre Mieter den Garten nur nutzen, wenn die Nutzung mit Ihnen abgestimmt und im Vertrag ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
In der Regel handelt es sich bei einem Garten, der zu einem Mehrfamilienhaus gehört, um einen Gemeinschaftsgarten, der von allen Mietern genutzt werden darf. Neben dieser gemeinschaftlichen Nutzung kann es jedoch auch vorkommen, dass dem Mieter einer bestimmten Wohnung – oftmals im Erdgeschoss – das alleinige Nutzungsrecht und damit auch die Pflicht zur Gartenpflege zugesprochen wird. Außerdem können Sie Ihren Mietern die Nutzung des Gartens gänzlich verwehren, wenn dieser nur zur Zierde dient.
Sonderrecht zur Gartennutzung
Vermieten Sie den Garten ausdrücklich an einen bestimmten Mieter, kann dieser ihn zunächst frei nach seinen Wünschen nutzen und bepflanzen, solange er der gegebenenfalls zugeteilten Pflegepflicht nachkommt und bei allen Aktivitäten die geltenden Ruhezeiten beachtet.
Mitbenutzung des Gemeinschaftsgartens
Die gemeinschaftliche Nutzung eines gemieteten Gartens erfordert hingegen Abstimmungen und Einigungen der Mieter untereinander. Es ist den Mietern nicht gestattet, einzelne Bereiche im Garten für sich abzugrenzen und die alleinige Nutzung eines Gartenteils zu beanspruchen. Bei der Gestaltung des Gartens müssen außerdem die Bedürfnisse aller Nachbarn berücksichtigt werden. So müssen Mieter sich darüber verständigen, dass sie einander nicht durch Spielgeräte, Gartenmöbel oder Ähnliches stören. Im Zweifelsfall können Sie als Vermieter auch Nutzungsregeln für den Gemeinschaftsgarten festlegen und so für ein harmonisches Miteinander ohne Unstimmigkeiten sorgen, wie ein Urteil des Landgerichts Berlin zeigt.
Hausordnung gehört zum Mietvertrag
Möchten Sie die Gartennutzung durch solche Nutzungsregeln in der Hausordnung bestimmen, sollten Sie beachten, dass nach Vertragsabschluss nachträglich keine Pflichten ergänzt werden dürfen. Denken Sie demnach daran, dass die geltende Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist.
Es ist generell wichtig zu beachten, dass vertragliche Änderungen nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller betroffenen Mietparteien vorgenommen werden können.
Gestaltung und Veränderungen im Gemeinschaftsgarten
Sofern Sie als Vermieter durch die Hausordnung Verhaltensregeln zur Nutzung festgelegt haben, müssen sich die Mieter entsprechend dieser Vorgaben verhalten, dürfen ansonsten jedoch den Garten frei nach ihren Wünschen nutzen. So ist es ihnen erlaubt, Gegenstände aufzustellen, die nicht fest im Boden verbaut sind. Mieter können also beispielsweise eine Schaukel, einen Sandkasten, Kletter- und Spielgeräte oder Hundehütten in ihrem Garten unterbringen. Auch Obst-, Gemüse- und Blumenbeete können nach Absprache mit den anderen Mietern angelegt oder Dekoelemente angebracht werden.
Einschränkungen bei der Gartennutzung
Bei den Gestaltungsmöglichkeiten des Mieters gibt es jedoch Grenzen. Es ist Mietern beispielsweise nicht erlaubt, bauliche Veränderungen wie zum Beispiel den Einbau eines Gartenhauses oder das Errichten eines Teiches vorzunehmen, ohne dass Sie ihnen Erlaubnis darüber erteilt haben. Auch Sträucher und Bäume, die Sie angepflanzt haben, darf der Mieter nicht ohne Ihre Zustimmung entfernen. Oben genannte Gartengeräte müssen bei Auszug wieder entfernt werden können.
Geräte zur Aufwertung des Gartens
Grundsätzlich hat der Mieter den Garten wieder in den Zustand zu bringen, in dem er ihn bei seinem Einzug vorgefunden hat. Handelt es sich bei aufgebauten Gartengeräten um fest im Boden verbaute Elemente, kann es für Sie als Vermieter jedoch auch durchaus sinnvoll sein, die Geräte gegen eine finanzielle Entschädigung des Mieters stehen zu lassen. Sie stellen eine Aufwertung des Gartens dar und machen das Mietobjekt für Nachmieter attraktiv.
Gartenpflege
Die Gartenpflege des Gemeinschaftsgartens liegt zunächst in Ihrer Verantwortung. Selbst bei vereinbarter Mitbenutzung des Gartens sind die Mieter ohne eine vertragliche Bestimmung nicht für die Pflege zuständig.
Kostenumlage möglich
Sie können die Gartenpflege selbst übernehmen oder einen Dienstleister für diese Aufgabe heranziehen. Die bei der Pflege anfallenden Kosten können Sie im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf Ihre Mieter umlegen. Dies ist auch der Fall, wenn der Garten als Ziergarten dient und nicht von Mietern benutzt werden darf. Neben Pflegekosten gehören auch die Kosten für eine Baumfällung zu den umlegbaren Betriebskosten.
Übertragung auf die Mieter
Die Pflege kann jedoch auch vertraglich den Mietern übertragen werden und umfasst Tätigkeiten, für die sich diese keine besonderen Kenntnisse aneignen müssen. Dazu gehören Aufgaben wie etwa das Rasenmähen, Unkraut jäten oder Laub entfernen, die die Mieter gemeinschaftlich erledigen sollten. Haben Sie Ihren Mietern vertraglich die Pflege des Gemeinschaftsgartens übertragen, so liegt es in deren Belieben, wie sie die Tätigkeiten organisieren und aufteilen. Als Vermieter sind Sie hier aus der Verantwortung, dürfen aber im Gegenzug auch keine Regeln und Fristen aufstellen.
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Gartennutzung im Sommer
Haben Mieter das Recht, einen Garten zu nutzen, möchten sie dies besonders im Sommer ausnutzen und dort die Sonne genießen, grillen und Partys feiern. Doch Mieter müssen dabei einige Dinge beachten.
Grillerlaubnis vertraglich festhalten
Grundsätzlich gibt es rechtlich weder ein generelles Grillverbot noch eine Erlaubnis dazu. Ferner geben Sie als Vermieter individuell vor, ob das Grillen im mitgemieteten Garten oder auf dem Balkon erlaubt ist. Üblicherweise gibt es kein striktes Grillverbot, da das Grillen in Deutschland zu den beliebtesten Aktivitäten im Sommer gehört. Im Mietvertrag und in der Hausordnung können Sie jedoch entsprechende Regeln, Einschränkungen oder aber auch eigens Verbote festlegen, die die Mieter zu prüfen und einzuhalten haben.
Friedliches Grillen erfordert Absprachen
Nutzen Ihre Mieter den Garten gemeinschaftlich, so müssen sie selbstverständlich Rücksicht aufeinander nehmen und Absprachen miteinander treffen. Beispielsweise können die Mieter sich auf einen geeigneten Stellplatz für den Grill im Garten einigen, sodass am wenigsten Rauch zu den Nachbarn gelangt.
Verständnis von beiden Parteien
Nicht nur die grillenden Mieter sollten sich umsichtig verhalten. Auch direkte Nachbarn sollten im Gegenzug Rücksicht auf das Grillvergnügen nehmen und ein gewisses Maß an Verständnis aufbringen, solange die Vorgaben eingehalten werden.
Urteile als Orientierungswerte
In einem Garten, der zu einem Mehrfamilienhaus gehört, darf laut einem Urteil von 1997 einmal im Monat in den warmen Monaten zwischen April und September gegrillt werden. Nachbarn müssen jedoch 48 Stunden zuvor über das Vorhaben informiert werden. In Aachen wurde hingegen entschieden, dass zweimal im Monat gegrillt werden darf, in Stuttgart liegt die Regel bei sechs Stunden pro Jahr. Wichtig ist bei Grillfeiern außerdem, Ruhezeiten zu beachten und das Entstehen von Qualm gering zu halten, um Nachbarn möglichst wenig zu stören.
Unklare Rechtslage
Es gibt demnach keine einheitliche Rechtssprechung bezüglich der Grillvorgaben. Jede Konfliktsituation wird rechtlich als Einzelfall betrachtet und individuell beurteilt. Weil sich die Regeln zudem auch je nach Art des Mietobjekts unterscheiden, handelt es sich bei den Urteilen lediglich um Richtwerte, die Sie als Vermieter Ihren Mietern bei Unstimmigkeiten in einem Gespräch als Lösung vorschlagen können, um eine Einigung zu finden.
Individuelle Vereinbarung mit den Mietern
Sollten Sie Ihren Mietern durch den Vertrag das Grillen grundsätzlich erlaubt haben und diese sich untereinander uneinig sein, empfiehlt es sich folglich, mit allen Parteien das Gespräch zu suchen und eine individuelle Lösung zu finden, die alle Beteiligten zufriedenstellt.
Allerdings ist es sinnvoll, im Vorhinein eine Vereinbarung durch den Mietvertrag festzulegen, die derartigen Konflikten vorbeugt und Mieter von Beginn an über ihre Rechte und Pflichten informiert.
Grillen im Einfamilienhaus
Bei jeder Mietform gilt das Gebot der Rücksichtnahme. So sollten auch die Mieter, die ein Grundstück mit eigenem Garten bewohnen, Nachbarn angrenzender Gärten über ihr Grillvorhaben informieren und die Belästigung durch Rauch und Lärm so gering wie möglich halten. Je freistehender das Haus ist, desto freier können Mieter sich verhalten, ohne die Bedürfnisse ihrer Mitmenschen zu beeinträchtigen.
Grillen auf dem Balkon
Auch Mieter, denen ein Balkon zur Verfügung steht, müssen die obig genannten Vorgaben beim Grillen beachten oder individuelle Absprachen treffen. Auf einen Holzkohlegrill, der besonders viel Rauch erzeugt, sollte verzichtet werden. Stattdessen sollten Mieter eines Balkons zu einem Elektro- oder Gasgrill greifen.
Zum Thema Grillen, der korrekten Gartennutzung und weiteren Themen gibt es sowohl auf Vermieter- als auch auf Mieterseite häufig Mietirrtümer, die zu Unrecht geglaubt werden. Es empfiehlt sich also grundsätzlich, im Mietvertrag alle unklaren oder streitanfälligen Themen mit entsprechenden Klauseln festzuhalten, um Konflikte zu umgehen und ein harmonisches Miet- und Nachbarschaftsverhältnis zu schaffen.
Fazit
Gehört zu einem Mehrfamilienhaus ein Garten, so bestimmen Sie als Vermieter, ob und von wem der Garten genutzt werden darf. Ein Garten, der zu einem Einfamilienhaus gehört, zählt dagegen zur Mietsache und muss mitvermietet werden.
Die Nutzung eines Gartens ist, ob gemeinschaftlich oder allein, häufig ein konfliktanfälliges Thema, da grundsätzlich auf die Mitmenschen Rücksicht genommen werden sollte. Grillen, Bepflanzen, das Aufstellen von Gartengeräten oder sonstige sommerliche Aktivitäten sollten im besten Fall immer unter den Mietern abgesprochen werden. Außerdem können Sie Konflikte bestmöglich von vornherein vermeiden, wenn Sie bestimmte Nutzungsregeln im Mietvertrag festhalten.
Treten Sie im Streitfall in den Dialog mit Ihren Mietern und bemühen Sie sich um eine Einigung mit allen Beteiligten.
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