Heizkosten

Angepasste Regelungen: Was ändert sich für Mieter bei den Heizkosten?

Letztes Update: 25. Juni 2024 | 5 Min. Lesezeit

Angepasste Regelungen
Angepasste Regelungen

Neue gesetzliche Regelungen insbesondere der Heizkostenverordnung und des GEG haben nicht nur zahlreiche Änderungen für Vermieter, sondern auch für Mieter in Bezug auf die Heizkosten mit sich gebracht. Was sich für Mieter bei den Heizkosten ändert und wo Mehrkosten hinzukommen können, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Inhalt

  1. Monatliche Verbrauchsübersicht
  2. Zusätzliche Infos in der Heizkosten­abrechnung
  3. Kürzungsrecht bei fehlender Pflichterfüllung
  4. Nur noch anteilige Zahlung der C02-Kosten
  5. Weiter ansteigende Heizkosten
  6. Mietkosten steigen durch Heizungs­modernisierung

Das Wichtigste in Kürze

  • Sind fernablesbare Zähler installiert, muss eine monatliche Verbrauchsübersicht erfolgen. Dadurch entstehende Kosten dürfen vom Vermieter umgelegt werden.
  • Halten Vermieter sich nicht an die gesetzlichen Vorgaben zur verbrauchsabhängigen Abrechnung, dürfen Mieter die Heizkostenabrechnung um 15 % kürzen. Zudem gibt es weitere Kürzungsrechte.
  • Mieter müssen die Kosten der CO2-Steuer nicht mehr allein tragen. Vermieter werden je nach CO2-Ausstoß des Gebäudes beteiligt.
  • Erfolgt eine Heizungsmodernisierung beispielsweise um die Vorgaben des GEG zu erfüllen, gilt dies als Modernisierungsmaßnahme und Vermieter dürfen die Kaltmiete entsprechend der gesetzlichen Vorgaben erhöhen.

Monatliche Verbrauchsübersicht bei fernablesbaren Zählern

Sind bereits fernablesbare Zähler installiert, erhalten Mieter eine monatliche Verbrauchsübersicht. Diese muss schriftlich erfolgen. Möglich ist dabei der Postweg, das Übersenden via E-Mail oder die Übermittlung per App.

Enthalten sein müssen:

  • der Monatsverbrauch für Heizung und Warmwasser in kWh
  • ein Vergleich zum Vormonat sowie zum gleichen Monat des Vorjahres
  • ein Vergleich mit einem normierten Durchschnittsnutzer

Bereits seit Dezember 2021 darf bei Neuinstallation nur noch fernablesbare Messtechnik verbaut werden. Die Pflicht zur monatlichen Verbrauchsinformation gilt seit Dezember 2022. Bis 2027 muss bereits vorhandene Messtechnik auf Fernablesbarkeit nachgerüstet bzw. müssen bestehende Geräte ausgetauscht werden.

Mögliche Mehrkosten durch fernablesbare Zähler 

Häufiger Kritikpunkt sind mögliche Kostensteigerungen durch die unterjährigen Verbrauchsinformationen. Diese gehören zu den umlagefähigen Nebenkosten und können von Vermietern vollständig an die Mieter weitergegeben werden. Dies kann dazu führen, dass die Mehrkosten die Summe der Energieeinsparungen übersteigen.

Auch die Zählermiete ist eine umlagefähige Kostenposition. Muss erstmalig Messtechnik angeschafft werden, um die Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen, sind die Kosten vom Vermieter zu tragen. Allerdings gilt dies als Modernisierungsmaßnahme, was eine jährliche Mieterhöhung in Höhe von 8 % der entstandenen Kosten nach sich ziehen kann.

Zusätzliche Informationen in der Heizkostenabrechnung

Die Heizkostenabrechnung muss seit der Novellierung der Heizkostenverordnung 2021 ergänzende Informationen beinhalten. Diese bestehen gemäß § 6a HeizkostenV aus:

  • Anteil genutzter Energieträger (bei Fernwärmenutzern eine Jahresbilanz der Treibhausgasemissionen und der Primärenergiefaktor)
  • Erhobene Steuern, Abgaben und Zölle
  • Entgelte zur Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Messtechnik
  • Kontaktinformationen inkl. Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen und Ähnlichem
  • Vergleich des jeweiligen Verbrauchs mit einem normierten Durchschnittsnutzer
  • Witterungsbereinigter Vergleich des Energieverbrauchs zum Verbrauch des Vorjahres
  • Informationen über die Durchführung von Streitbeilegungsverfahren (nur für Verbraucherverträge nach § 310 Abs. 3 BGB)

Zweck der Zusatzinfos

Hintergrund sowohl für die monatlichen Verbrauchsinformationen als auch für die Ergänzungen in der Heizkostenabrechnung ist die Europäische Energieeffizienz-Richtlinie (EED). Die umfangreicheren Infos sollen für einen besseren Überblick über den Energieverbrauch sorgen und Mieter zum Energiesparen anregen.

Durch die häufigere Mitteilung über den Verbrauch ist es möglich, Einsparpotenziale früher zu erkennen. Bisher war dies nur durch die jährliche Heizkostenabrechnung möglich.

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Kürzungsrecht bei fehlender Pflichterfüllung

Vermieter sind zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von Heiz- und Warmwasserkosten gemäß § 1 HeizkostenV verpflichtet. Erfolgt dies nicht, haben Mieter für die Heizkostenabrechnung ein Kürzungsrecht in Höhe von 15 % (§ 12 HeizkostenV).

Besteht zudem die Pflicht zur Installation fernablesbarer Zähler und der Vermieter kommt dieser nicht nach, sind weitere 3 % Kürzung möglich.

Fehlen zusätzlich die vorgeschriebenen monatlichen Verbrauchsinformationen, dürfen nochmal 3 % Kürzung erfolgen.

Insgesamt haben Mieter also das Recht auf bis zu 21 % Kürzung der Heizkostenabrechnung.

Nur noch anteilige Zahlung der CO2-Kosten

Das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAuftG) beinhaltet eine anteilige Kostenübernahme der anfallenden CO2-Kosten für Vermieter. Bis zum Inkrafttreten der CO2-Steuer konnten Vermieter die gesamten CO2-Kosten für die Immobilie auf die Mieter umlegen.

Seit Januar 2023 besteht eine Aufteilung auf Basis des CO2-Ausstoßes des Gebäudes. Dabei gilt:

  • Mehr als 52 kg CO2-Ausstoß pro Jahr: 95 % der Kosten müssen Vermieter tragen
  • Bei 32 bis < 37 kg jährlichem Ausstoß: Aufteilung von 50/50 zwischen Mieter und Vermieter
  • Weniger als 12 kg pro Jahr: Mieter tragen alle Kosten (zur Erreichung des Werts ist mindestens ein Effizienzhaus EH55 erforderlich)

Vermieter sollen durch die neue Kostenbeteiligung zu Modernisierungen angeregt werden.

Weiter ansteigende Heizkosten

Anfang 2024 sind die Preise für die Tonne CO2 deutlich gestiegen. Die für 2023 geplante Steigerung wurde aufgrund der Energiekrise auf 2024 verschoben. Der Preisanstieg zum Jahresbeginn 2024 betrug 15 € – von 30 auf 45 € pro Tonne. Weitere Preissteigerungen sind bereits geplant.

Dadurch ist vor allem das Heizen mit Öl und Gas deutlich teurer geworden. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Heizkosten wieder sinken.  

Mietkosten steigen durch Heizungsmodernisierung

Das beschlossene Heizungsgesetz sieht eine Pflicht zur Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien vor. Zwar wurden die zunächst beschlossenen Regelungen entschärft, das Vorhaben zum Ausstieg aus fossilen Energien bis 2045 bleibt jedoch bestehen.Zurzeit gibt es keine direkte Austauschpflicht und die Vorgaben zum Betrieb mit 65 % erneuerbaren Energien gelten zunächst nur für Neubaugebiete.Zukünftig werden jedoch auch bestehende Heizanlagen ausgetauscht, um die Vorgaben erfüllen zu können.

Umlage der Modernisierungskosten

Höchstens 8 % der anfallenden Kosten zur Heizungsmodernisierung können Vermieter auf die Jahreskaltmiete aufschlagen und so auf die Mieter umlegen. Bei Inanspruchnahme staatlicher Förderung ist eine Umlage von bis zu 10 % möglich.

Um einen zu hohen Kostenanstieg zu verhindern, gilt jedoch eine Kappungsgrenze. Die monatliche Miete darf nach einem Heizungstausch um nicht mehr als 50 Cent pro m² erhöht werden.

 

Fazit

Neue gesetzliche Vorgaben der Heizkostenverordnung sorgen für eine bessere Verbrauchsübersicht von Heizkosten. Allerdings ist dies in einigen Fällen auch mit Mehrkosten für Mieter verbunden, da unter anderem die Miete von Messtechnik umlagefähig ist.

Halten Vermieter sich jedoch nicht an die Vorgaben, kann die Heizkostenabrechnung um bis zu 21 % gekürzt werden.

Vorteilhaft ist die Regelung, dass Mieter nicht mehr vollständig für die anfallende CO2-Steuer aufkommen müssen. Die Aufteilung erfolgt je nach CO2-Ausstoß der Immobilie, sodass Vermieter bis zu 95 % der Kosten tragen.

Allerdings steigen die Kosten für die CO2-Steuer weiter an, sodass das Heizen insbesondere mit Öl und Gas deutlich teurer ist als noch in den Vorjahren.

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Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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