Balkonnutzung in Mietwohnung: Das ist erlaubt & verboten

Für viele Mieter ist der Balkon insbesondere in Ballungsgebieten Voraussetzung für die Anmietung. Er dient dabei nicht nur zur Erholung, sondern auch für praktische Zwecke. Welche Aktivitäten bei der Balkonnutzung in Mietwohnungen erlaubt und verboten sind, wann Vermieter ihre Erlaubnis geben müssen und in welchen Fällen trotz Zustimmung Vorgaben gemacht werden dürfen, erfahren Sie in folgendem Beitrag.

Letztes Update: 24. März 2023 | 16 Min. Lesezeit

Balkonnutzung in Mietwohnung: Aussenansicht eines Mehrfamilienhauses mit Balkonen.

Inhalt

  1. Grillen auf dem Balkon
  2. Unbekleidet den Balkon betreten
  3. Sichtschutz nutzen
  4. Pflanzen aufstellen
  5. Markise anbringen
  6. Fahnen wehen lassen
  7. Katzengitter montieren
  8. Wäsche trocknen
  9. Vögel füttern
  10. Solarmodule nutzen

Grillen auf dem Balkon

Mit den ersten frühlingshaften Temperaturen beginnt für viele Menschen das Angrillen. Zwar ist Grillen in Deutschland sehr beliebt, dabei entstehender Rauch oder Essensgeruch sorgt jedoch immer wieder für Streitigkeiten unter Nachbarn. 

Grundsätzlich müssen Nachbarn den Geruch des Grillens dulden. Lediglich wenn der Wind so ungünstig steht, dass Qualm direkt in die umliegenden Wohnungen zieht, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße bestraft werden kann. Sie sollten Ihre Mieter daher bitten, auf die Witterung Rücksicht zu nehmen, um rechtliche Konsequenzen zu verhindern. 

Grillen auf dem Balkon mietvertraglich untersagen?

Als Vermieter können Sie das Grillen auf Balkonen oder Loggien in der Hausordnung untersagen. Damit diese verpflichtend ist, sollte sie immer Teil des Mietvertrags sein. 

Sie können auch nur bestimmte Arten des Grillens, beispielsweise mit Holzkohle oder flüssigem Brennstoff verbieten. Hält sich Ihr Mieter nicht an das Verbot, droht im schlimmsten Fall die Kündigung. 

Unbekleidet den Balkon betreten

Auf dem Balkon fühlen sich die meisten Menschen sicherer als an einem Strand oder im Park, wenn es um unbekleidetes Sonnenbaden geht. Dabei ist auch hier Vorsicht geboten: Ist der Balkon gut von außen einsehbar und es werden keine Vorkehrungen zum Sichtschutz getroffen, kann auch das Entblößen auf dem Balkon ein Ordnungsgeld für Mieter nach sich ziehen, wenn Nachbarn sich beschweren. Ein guter Sichtschutz und das Sicherstellen, dass sich niemand gestört fühlt, sind daher essenziell. 

Auch sexuelle Handlungen können das Umfeld belästigen. Als Vermieter können Sie hier eine Abmahnung aussprechen, sollten Sie den Hausfrieden durch solche Aktivitäten gestört sehen.

In der Hausordnung können Sie Regelungen für Nacktheit auf dem Balkon aufstellen, an die sich die Mieter halten müssen, sofern sie Teil des Mietvertrags ist. 

Sichtschutz nutzen

Möchten sich die Mieter auf dem Balkon also so frei wie möglich fühlen, benötigen sie einen guten Sichtschutz. Allerdings darf dieser ohne Erlaubnis Ihrerseits nur bis zur Brüstung reichen (AG Köln, 15.09.1998 – 212 C 124/98). Auch auf ausgefallene Farben sollten Mieter hierbei verzichten, da Sie als Vermieter ein Anrecht auf eine ansprechende und einheitliche Fassade haben.

Bauliche Veränderungen fordern Erlaubnis

Verständlich ist es allemal, dass Mieter sich auf ihrem Balkon privat fühlen wollen, allerdings braucht es dafür meist Maßnahmen, die mit einer baulichen Veränderung Ihres Eigentums einhergeht.

Daher gehören die Montage von Schienen für Vorhänge (AG Münster, 18.07.2001 – 48 C 2357/01) oder gar das Anbringen einer Glaskonstruktion am Balkon nicht zum vertragsmäßigen Gebrauch und erfordern unbedingt die ausdrückliche Genehmigung der Vermieter (AG München, 11.07.2012 – 472 C 7527/12).

Balkonnutzung: Pflanzen aufstellen

Wem der Sichtschutz bis zum Geländer nicht ausreicht, versucht diesen vielleicht über Pflanzen und Blumenkästen weiter zu vergrößern. Für andere wiederum dient der Balkon als Gartenersatz.

Grundsätzlich darf die Anbringung von Blumenkästen, -gittern und -töpfen nicht verboten werden. Herabfallende Blüten, Blätter und sogar Wassertropfen vom Gießen haben unterhalb wohnende Nachbarn zu tolerieren. Dabei sollten Mieter jedoch darauf achten, nicht zu gießen, während die Nachbarn gerade den Balkon nutzen.

Blumenkästen dürfen keine Gefahr darstellen

Auch Sie als Vermieter oder die Eigentümerschaft dürfen den Mietern keine Vorgaben für die Bepflanzung des Balkons machen. Solange bei der Anbringung auf die ordentliche Sicherung der schweren Gefäße geachtet wird und kein Risiko von Schädigung durch herabfallende Gegenstände gegeben ist, muss auch am Geländer befestigtes grün im Zuge der Balkonnutzung in Mietwohnungen akzeptiert werden.

Keine illegalen Pflanzen

Eine Ausnahme stellen illegale Pflanzen dar. Sollte der Mieter auf dem Balkon mit Cannabis erwischt werden, kann das bei Fallen unter das Betäubungsmittelschutzgesetz eine fristlose Kündigung zur Folge haben.

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Markise anbringen

Eine weitere Möglichkeit, sich nicht nur vor unerwünschten Blicken, sondern auch vor aggressiver Sonneneinstrahlung zu schützen, stellt die Markise dar. Allerdings erfordert diese in jedem Fall eine bauliche Veränderung und somit eine Vermietererlaubnis (AG München, 07.06.2013 – 411 C 4836/13). Insbesondere dann, wenn durch die Montage auch der darüberliegende Balkon für die Befestigung genutzt werden muss.

Vermieter müssen in der Regel Markisen gestatten

Zwar ist die Genehmigung der Eigentümer nötig, um die Einheitlichkeit der Außenfassade zu garantieren, allerdings darf der Wunsch nach Sonnenschutz nicht willkürlich abgelehnt werden. In der Regel handelt es sich bei der Montage einer Markise um nur eher geringfügige Eingriffe in das Eigentümerrecht und da ein Sonnenschutz häufig notwendig für einen ordentlichen Gebrauch der Mietsache ist, muss der Vermieter hier seine Zustimmung erteilen (AG München, 07.06.2013 – 411 C 4836/13).

Vorgaben bei Farbwahl und Gestaltung sind möglich

Auch, wenn eine Zustimmung zur Montage in den meisten Fällen erfolgen muss, dürfen Sie als Vermieter Vorgaben bei der Farbauswahl und Gestaltung machen. Auch können Sie bei Auszug die völlige Demontage und Herstellung der Ausgangssituation einfordern.

Fahnen auf Balkon wehen lassen

Nicht nur zu Sportveranstaltungen, auch um die nationale oder politische Zugehörigkeit auszudrücken, werden Fahnen gerne genutzt. Erneut gilt hier: Solange keine baulichen Veränderungen am Balkon durchgeführt werden, braucht es dafür keine Erlaubnis der Vermieter.

Zeigt die Fahne nicht gestattete Symbole, kann der Mieter zur Entfernung aufgefordert werden. Ein Verbot aus dem Grund, dass das Gezeigte nicht dem eigenen Geschmack oder der Ideologie entspricht, ist nicht möglich. 

Einheitlichkeit der Fassade muss gegeben sein

Auch kann die Störung der Einheitlichkeit als Argument für die Abnahme herhalten, dafür muss allerdings die de facto Gleichmäßigkeit ohne Fahne vom Vermieter bewiesen werden. Sollte diese auch ohne Banner oder Fahne nicht gegeben sein, ist das Argument der einheitlichen Außenfassade ungültig.

Katzengitter montieren

Ein Schutz für Katzen, damit diese den Balkon in der Mietwohnung nutzen können, ist für viele Mieter wichtig. Ein Katzengitter oder Katzennetz kann jedoch die Einheitlichkeit der Fassade stören.

Eine Genehmigung ist in der Regel nicht erforderlich. Gibt es von Vermieterseite her Zweifel, dass die Einheit der Außenwirkung weiterhin gewährleistet ist, muss ein entsprechender Nachweis über bereits bestehende Einheitlichkeit erbracht werden. Andernfalls können Sie dem Mieter das Katzengitter nicht verbieten (AG Schorndorf, 05.07.2012 – 6 C 1166/11).

Wäsche auf dem Balkon trocknen 

Für zahlreiche Mieter stellt der Balkon den idealen Ort zum Trocknen der Wäsche dar. Auch wenn das Wäschetrocken im Wohnraum durch den Mietvertrag untersagt ist, gilt dies nicht für den Balkon, da es sich dabei nicht um einen gewöhnlichen Innenraum handelt (AG Brühl, 31. 10. 2000 – 21 C 256/00).

Wäscheleine nur mit Genehmigung

Auch wenn das Trocknen in einem speziell dafür vorgesehenen Raum durch den Mietvertrag verordnet wurde, dürfen Mieter Kleinwäsche guten Gewissens auf dem Balkon trocknen. Lediglich Bettwäsche oder andere sperrige Teile sind nicht unbedingt erlaubt. Auch Wäscheleinen durch bauliche Veränderungen zu befestigen, erfordert die ausdrückliche Erlaubnis der Vermieter.

Es gilt also, dass Wäsche prinzipiell auf dem Balkon getrocknet werden darf. Für das Aufstellen eines Wäscheständers ist keine Genehmigung erforderlich und Kleinwäsche darf jederzeit dort getrocknet werden. 

Achtung bei baulicher Veränderung ohne Genehmigung

Wenn eine bauliche Veränderung in Ihrem Eigentum ohne Genehmigung vollzogen wurde, haben Sie dennoch kein Recht, diese wieder eigenhändig zu entfernen. Als Vermieter können Sie in solch einem Fall zur Abmahnung greifen und bei deren Nichtbeachtung auf Beseitigung bzw. Unterlassung klagen.

Balkonnutzung in Mietwohnung: Vögel füttern

Da es sich bei einem Balkon per Definition um einen der Umwelt offenen Raum handelt, stellt auch das Eindringen der Umwelt hier hinein keinen Vertragsbruch dar. Dazu gehören wilde Tiere, also Insekten, aber vor allem auch heimische Singvögel und deren Ausscheidungen somit ebenfalls.

Auch das Füttern dieser muss von den Nachbarn geduldet werden, zumindest solange der Kot nicht in übermäßigen Mengen auf deren Balkonen verteilt. Insbesondere beim Füttern von Tauben sollten Mieter deshalb Vorsicht walten lassen.

Solarmodule nutzen

Im Laufe der Energieinflation, aber auch schon zuvor im Zusammenhang mit der andauernden Klimakrise, fragen sich immer mehr Mieter mit Balkon, ob sie hier ein Fotovoltaik-Modul aufstellen dürfen. Immerhin kann durch ein bis zwei solcher Geräte bereits von 5 bis zu 20 % des eigenen Strombedarfs zu einem Preis von gerade mal 7 ct/kWh hergestellt werden. Aber braucht es dafür die Erlaubnis der Vermieter?

Absprache versicherungstechnisch sinnvoll

Zwar braucht es für ein Aufstellen der Module auf dem Balkonboden keine gesonderte Genehmigung, allerdings wäre eine Absprache zwischen Mieter und Vermieter trotzdem empfehlenswert, da Sie als Vermieter eventuell die Gefahreneinschätzung in der Gebäudeversicherung anpassen müssen.

Ein Brand in der Leitung oder eine Netzüberlastung sind bei fachmännischer Montage, zwar selten, aber nicht 100 % auszuschließen. Wegen der Gefahr des Herunterfallens ist eine Befestigung am Geländer nur mit ausdrücklichem Einverständnis des Vermieters gestattet.

Fazit

Bei der Balkonnutzung in Mietwohnungen dreht sich alles um die Verhandlung zwischen dem Eigentumsrecht der Vermieter, dem Nutzungsrecht der Mieter und dem Schutz der Nachbarn vor Störung.

Kleinere Störungen der Nachbarn wie den Geruch des Grills, herabfallende Blüten oder gar etwas Vogelkot müssen untereinander toleriert werden. Wenn diese aber extreme Ausmaße annehmen, kann ein Ordnungsgeld drohen.

Für Vermieter ist vor allem die bauliche Unversehrtheit ihres Eigentums von großer Bedeutung. Für eine Maßnahme der Mieter, die diese gefährdet oder angreift, ist eine ausdrückliche Genehmigung beim Vermieter einzuholen. Dazu können Montierungen von Sichtschutz, Wäscheleinen oder Solaranlagen zählen. Insbesondere Gegenstände, die am Außengelände befestigt werden, sollten wegen des Gefahrenschutzes ebenfalls mit den Vermietern abgesprochen werden.

Einen weiteren Anspruch der Vermieter kann die Einheitlichkeit der Außenfassade darstellen. Daher können diese bei Markisen, Katzengittern oder Fahnen Mitsprache aufgrund einer einheitlichen Ästhetik einfordern. Dafür muss diese aber auch unbedingt de facto vor der gewünschten Maßnahme der Mieter gegeben sein. Wer ohnehin keine einheitliche Außenfassade an seinem Objekt vorweisen kann, der hat auch nur einen schwachen Anspruch auf Einheitlichkeit.

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Autor

Miriam Zaunbrecher

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