CO2-Steuer: Abgabe für Vermieter (Stand Januar 2024)

Seit 2021 wird in Deutschland eine steigende CO2-Steuer erhoben, um dem Klimawandel entgegenzuwirken. Diese mussten Vermieter bis Ende 2022 allein tragen. Seit 2023 gibt es eine gesetzliche Aufteilung, abhängig vom energetischen Gebäudezustand. Wie die CO2-Steuer auf Mieter und Vermieter aufgeteilt wird, welche Ausnahmen gelten und was für Förderungen zur Sanierung bestehen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Letztes Update: 27. Juni 2024 | 7 Min. Lesezeit

Haende einer Person an einem Schreibtisch. Die rechte Hand bedient einen Taschenrechner im Vordergrund. Die andere Hand liegt vor der Tastatur eines Computers. Unter dem Taschenrechner liegen mehrere Dokumente mit Tabellen und Diagrammen. Daneben ist die Computermaus.

Inhaltsverzeichnis

  1. Beschluss zum Stufenmodell
  2. Stufenmodell zur CO2-Kosten-Aufteilung
  3. Wie erfolgt die Berechnung der Abgabe?
  4. Erstattungsanspruch des Mieters bei dezentraler Wärmeversorgung
  5. Belastung als Moder­nisierungsanreiz
  6. Förderung für technologische Investitionen
  7. Alternativen zu herkömmlich gewonnenem Erdgas

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Vermieteranteil an der CO2-Abgabe orientiert sich am energetischen Zustand des Gebäudes. Je schlechter dieser ist, desto mehr Kosten muss der Vermieter tragen.
  • Die Aufteilung erfolgt über ein 10-stufiges Modell.
  • Für Nicht-Wohngebäude und bei Denkmalschutz gelten Ausnahmeregelungen.
  • Die Belastung soll als Modernisierungsanreiz dienen. Für die energetische Sanierung stehen Vermietern und Eigentümern verschiedene Förderungen zur Verfügung.

Gesetzlicher Beschluss zum Stufenmodell 

Nach zunächst verschiedenen angedachten Varianten hat sich die Koalition letztlich auf ein Stufenmodell zur Kostenaufteilung der CO2-Steuer geeinigt. Die anfallenden Kosten sollen dabei auf Mieter und Vermieter verteilt werden.

Wichtig ist seit Inkrafttreten des Kohlenstoffdioxidaufteilungsgesetzes (CO2KostAuftG) am 01.01.2023 der energetische Zustand des Gebäudes. Der Anteil der Mieter wird abhängig von der ausgestoßenen Menge CO2 und erhöht sich, je niedriger der CO2-Ausstoß des Gebäudes ist.

Befindet sich das Gebäude jedoch in einem schlechten energetischen Zustand, so müssen die Mieter nur einen Anteil von 5 % und Vermieter 95 % der CO2-Abgabe tragen.

Die Aufteilung erfolgt anhand von 10 Stufen.

Ausnahme für Nicht-Wohngebäude und bei Denkmalschutz

Dies gilt jedoch lediglich für Wohngebäude. Bei gewerblich vermieteten Immobilien ist zunächst eine 50 %-Teilung der Kosten vorgesehen. Zudem sind Mietobjekte mit Denkmalschutz von der Regelung ausgenommen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden wird der Vermieter-Anteil halbiert oder entfällt sogar vollständig. 

Ende 2025 soll ein Stufenmodell für Nicht-Wohngebäude eingeführt werden, da zuvor noch Daten erhoben werden müssen. Erst dann ist eine einheitliche Regelung für diese Gebäudeart möglich. 

Stufenmodell zur CO2-Kosten-Aufteilung

Wie hoch die CO2-Kosten für Vermieter ausfallen, entscheidet ein 10-Stufen-Modell. Bei einem sehr geringen CO2-Ausstoß von weniger als 12 kg/m² im Jahr tragen Mieter die Kosten zu 100 %. Ist der Ausstoß besonders hoch und beträgt mindestens 52 kg/m² und Jahr, spricht dies für einen schlechten energetischen Zustand. Vermieter müssen dann 95 % der CO2-Kosten übernehmen.

Die Infos darüber, in welche Stufe Ihre Immobilie fällt, finden Sie im Verbrauchsausweis für Wohngebäude. Ist dieser nicht vorhanden, können Sie den Energieausweis beispielsweise von Ihrem Energieversorger ausstellen lassen. 

CO2-Ausstoß der Immobilie pro m² Wohnfläche und Jahr

Vermieteranteil

Mieteranteil

< 12 kg

0 %

100 %

12 bis < 17 kg

10 %

90 %

17 bis < 22 kg

20 %

80 %

22 bis < 27 kg

30 %

70 %

27 bis < 32 kg

40 %

60 %

32 bis < 37 kg

50 %

50 %

37 bis < 42 kg

60 %

40 %

42 bis < 47 kg

70 %

30 %

47 bis < 52 kg

80 %

20 %

≥ 52 kg

95 %

5 %

 

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Berechnen Sie ganz einfach die Kosten-Aufteilung der CO2-Emissionen für Sie und Ihre Mieter mit unserem kostenlosen CO2-Rechner. Es werden die aktuellen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt. Einfach Daten eingeben und anteilige Kosten erfahren. 

Wie erfolgt die Berechnung der CO2-Abgabe?

Um den CO2-Ausstoß und die daraus folgende Kostenaufteilung für Vermieter und Mieter zu berechnen, sind verschiedene Informationen notwendig. Dazu gehören:

  • Wohnfläche
  • Energieverbrauch
  • heizwertbezogener Emissionsfaktor
  • für den Zeitraum geltender CO2-Preis

Der Energieverbrauch, der Emissionsfaktor sowie der CO2-Preis werden in der Regel auf der Brennstoffrechnung ausgewiesen.

Der Energieverbrauch in kWh wird mit dem Emissionsfaktor multipliziert. Das Ergebnis ist der gesamte CO2-Ausstoß des Gebäudes in kg/Jahr. Der errechnete Wert wird dann durch die Wohnfläche geteilt, was den Wert in kg pro m² und Jahr ergibt.

Formel: Energieverbrauch in kWh x Emissionsfaktor : Wohnfläche in m²

Aus diesem Wert und der Kostenaufteilung auf Basis des Stufenmodells ergeben sich die Anteile für Vermieter und Mieter.

Die genauen Kosten werden aus der CO2-Menge pro Jahr und den festgelegten CO2-Preisen errechnet.

Oftmals wird auf der Rechnung Ihres Lieferanten bereits der Anteil an den CO2-Kosten ausgewiesen.

Erstattungsanspruch des Mieters bei dezentraler Wärmeversorgung

Wenn sich Ihr Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgt, müssen Sie ihm den Anteil der CO2-Kosten erstatten, die Sie gemäß § 5 Abs. 3 Kohlendioxidaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) tragen.

Im Falle einer Selbstversorgung ist der Mieter verpflichtet, den CO2-Ausstoß der Wohnung in kg CO2 pro m² Wohnfläche und Jahr zu ermitteln. Dies geschieht im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung.

Der CO2-Ausstoß der Wohnung wird dann anhand einer Tabelle in der Anlage abgeglichen und einer Stufe zugeordnet. Die Tabelle gibt das Verhältnis der während des Abrechnungszeitraums angefallenen CO2-Kosten an.

Den Anspruch auf Kostenerstattung muss der Mieter innerhalb von 12 Monaten geltend machen. Entscheidend ist der Zeitpunkt, in dem der Brennstoff- oder Wärmelieferant die Lieferung dem Mieter gegenüber abgerechnet hat. Die Geltendmachung hat dabei in Textform zu erfolgen (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG).

Eine Verrechnung des Anspruchs ist bei Vereinbarung einer Betriebskostenvorauszahlung möglich. Ist dies nicht der Fall oder wird keine Verrechnung vereinbart, müssen Sie dem Mieter den Betrag innerhalb von 12 Monaten nach Geltendmachung erstatten.

Haende einer Person, die an einem Schreibtisch sitzt. Die Haende liegen beide auf einem Laptop. Neben dem Laptop liegt ein Handy und eine weiße Tasse steht dort. Im Hintergrund ist eine Gruenpflanze zu erkennen.

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Preisänderung CO2-Steuer seit Januar 2021

Mit dem Inkrafttreten des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, kurz BEHG, fällt seit Anfang des Jahres 2021 pro Tonne CO2 eine Steuer von 25 € an. Bis 2025 steigt die Abgabe jährlich bis auf einen Betrag von 55 € an.

Zurzeit liegt die Steuer bei 45 € pro Tonne. Aufgrund der Energiekrise wurde die für 2023 geplante Erhöhung auf 2024 verschoben, sodass der Preisanstieg 2024 deutlich höher als zunächst erwartet ausgefallen ist.  

Für alle, die Öl oder Gas nutzen, um in ihrem Zuhause wohlige Wärme und warmes Wasser zu erzeugen, bedeutet dies eine zum Teil erhebliche Steigerung der Wohnnebenkosten. Insbesondere für Familien mit einem niedrigen Einkommen, die bereits jetzt den größten Teil ihrer Einkünfte für Miete und Nebenkosten aufwenden müssen, stellt diese zusätzliche Belastung ein Problem dar.

Nach 2025 gilt nach bisherigen Planungen ein CO2-Preis, der sich in einem Korridor zwischen 55 und 65 € pro Tonne bewegt. Das bedeutet, dass im günstigsten Fall ab 2026 mit jährlichen Mehrkosten auf dem Niveau von 2025 zu rechnen ist. Es dürfte jedoch davon auszugehen sein, dass die Belastungen weiter steigen werden.

Belastung für Vermieter als Modernisierungsanreiz

Immobilienbesitzer, die bislang auf eine energetische Renovierung komplett verzichtet haben, werden durch das Modell mit bis zu 95 % der CO2-Steuer belastet. Dies soll einen wichtigen Anreiz darstellen, jetzt entsprechende Modernisierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen. 

Der eigentliche Sinn der CO2-Steuer ist es, Unternehmen dazu zu bewegen, in umweltfreundliche Technologien zu investieren und so die CO2-Emissionen zu senken.

Die Einnahmen durch die Steuer fließen daher zum Teil in Förderungen zur energetischen Sanierung.

Förderung für technologische Investitionen

Aufgrund der vielfältigen Förderangebote kann es sich lohnen, zeitnah energetische Modernisierungsmaßnahmen in Angriff zu nehmen und so den eigenen CO2-Steueranteil zu senken.

Der Sanierungsrechner der KfW bietet einen ersten Überblick über Einsparpotenziale und empfohlene Maßnahmen für Ihre Immobilie. 

Mit innovativen Technologien ist es nicht nur möglich, die CO2-Emissionen nachhaltig zu senken und einen Beitrag zur Vermeidung einer noch bedrohlicheren Klimakrise zu leisten, sondern auch, einer weiteren Erhöhung der Mietnebenkosten effektiv entgegenzuwirken. Auf diese Weise steigern Sie sowohl die Zufriedenheit Ihrer Mieter als auch die Attraktivität Ihres Objektes.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (kurz BAFA) fördert Maßnahmen wie Wärmedämmung, Fenster- und Türerneuerung oder Optimierung von Heizungsanlagen mit Zuschüssen. Bezuschusste private Kredite stellt die KfW zur Verfügung.

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (kurz BEG EM) stellt Zuschüsse oder zinsgünstige Kredite für den Heizungstausch bereit.

Alternativen zu herkömmlich gewonnenem Erdgas 

Neben der Investition in verbrauchsreduzierende Maßnahmen kann unter bestimmten Voraussetzungen auch schon ein Wechsel des Gasanbieters dazu beitragen, der CO2-Steuer zu entkommen.

Biogas ist teurer, aber nachhaltiger 

Einige Versorger erzeugen Gas ausschließlich aus nachwachsenden Rohstoffen. Da das sogenannte Biogas nur so viel CO2 freisetzt, wie der verwendete Rohstoff zuvor aufgenommen hat, ist Biogas klimaneutral und damit von der CO2-Abgabe ausgenommen.

Da Biogas in der Regel aber etwas teurer ist als herkömmlich gewonnenes Erdgas, fällt der zu erzielende Kostenvorteil jedoch recht überschaubar aus. Ziel muss es auch in diesem Fall sein, den Verbrauch nachhaltig und auf Dauer mit Hilfe geeigneter Modernisierungsmaßnahmen zu senken und so dem Klimawandel entgegenzuwirken. 

Fazit

Seit Januar 2023 teilen Vermieter und Mieter sich die CO2-Steuer.

Die Aufteilung ist dabei abhängig vom energetischen Zustand des Gebäudes. Der Vermieteranteil liegt zwischen 0 und 95 %.

Prinzipiell soll die Steuer als Anreiz gesehen werden, energetische Sanierungen vorzunehmen, um so die Heizkosten langfristig zu senken und gleichzeitig zum Klimaschutz beizutragen.

Für diese Sanierungen stehen Ihnen verschiedene Fördermöglichkeiten zur Verfügung, um die Ihnen entstehenden Kosten geringer zu halten. Die dadurch erreichte Verringerung der CO2-Emissionen in Zusammenspiel mit langfristiger Senkung der Nebenkosten und einer Wertsteigerung der Immobilie bringt Vorteile für Sie und Ihren Mieter mit sich.

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Autor

Miriam Zaunbrecher

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