EnSikuMaV & EnSimiMaV: Was bedeuten die neuen Energieeinsparverordnungen?

Die meisten Vermieter in Deutschland haben 2022 bereits einen Info-Brief von ihren Wärmeversorgern erhalten haben. Die neuen Energieseinparverordnungen, kurz: EnSikuMaV und EnSimiMaV sollen die Energieversorgungssicherheit der nahen Zukunft organisieren. Die kurzfristigen Maßnahmen des EnSikuMaV gelten seit dem 01. September 2022 bis zum 15. April 2023. Die mittelfristigen Vorgaben des EnSimiMaV starten am 01. November 2022 und werden 2 Jahre bis Oktober 2024 gültig sein. Welche Pflichten auf Vermieter zukommen, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Letztes Update: 30. November 2023 | 4 Min. Lesezeit

Blick ueber die Schulter einer Person, die gerade eine Heizung einstellt. Auf der Fensterbank dahinter steht eine gruene Pflanze und Sonnenlicht faellt durch ein Fenster

Inhaltsverzeichnis

  1. Kurzfristige Maßnahmen: EnSikuMaV
  2. Info-Brief der Wärmelieferanten
  3. Informationspflicht für Vermietende unter 10 Einheiten:
  4. Informationspflicht für Vermietende über 10 Einheiten
  5. Mittelfristige Maßnahmen: Heizungscheck und hydraulischer Abgleich
  6. Neue regelmäßige Pflichten

Kurzfristige Maßnahmen: EnSikuMaV

Voll ausgeschrieben heißt das im September neu in Kraft getretene Gesetz Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung. Dieses Gesetz soll die Bürger zum Sparen von Heizenergie motivieren, unter anderem durch diese allgemeinen, sofort gültigen Anordnungen:

Allgemeine Maßnahmen

Seit September dieses Jahres gelten folgende Maßnahmen des EnSikuMaV:

  1. In Fällen, in denen eine Mindesttemperatur über den Mietvertrag vorgegeben ist, entfällt diese Heizpflicht für die Mieter bis einschließlich 15. April 2023.
  2. Private Schwimmbecken dürfen in diesem Zeitraum nicht mehr über das allgemeine Wärmenetz beheizt werden.
  3. Informationspflicht für Vermietende zu den Themen Energieverbrauch, – kosten und -einsparpotenziale gegenüber ihren Mietern.

Das Bundeskabinett hat im Februar kurzfristig eine Verlängerung der Maßnahmen bis zum 15.04.2023 beschlossen. Das ursprüngliche Ende der Verordnung war der 28.02.2023.

Info-Brief der Wärmelieferanten

Ihr Gas- bzw. Wärmelieferant sollte Ihnen bereits bis zum 30. September einige Informationen per Brief oder Mail zukommen lassen haben, in dem Sie diese Angaben finden:

  • Daten zu Energieverbrauch und -kosten Ihres Gebäudes oder Wohneinheit aus dem letzten Abrechnungszeitraum.
  • Prognosen über die Höhe der voraussichtlichen Kosten bei gleichem Verbrauch.
  • Hinweise zum Einsparpotenzial Ihrer Einheiten oder Ihres Gebäudes in kWh und Euro.

Wie Sie diese Informationen weiterzuleiten haben, hängt dabei von der Größe des betreffenden Gebäudes ab. Mieter von Gebäuden ab 10 Einheiten haben ein Recht auf Informationen spezifisch zu der Wohnung, die sie bewohnen. Bei kleineren Einheiten genügen allgemeine Informationen.

Hinweis

Sollte es Ihrem Wärmelieferanten aus Zeitmangel nicht gelingen, spezifische Informationen zu Ihren Mieteinheiten zu senden, ist er dennoch verpflichtet, Ihnen zumindest allgemeine Informationen zu typischen Verbräuchen zukommen zu lassen.

Es reicht in diesen Fällen dann auch in größeren Gebäuden aus, lediglich diese allgemeinen Informationen weiterzuleiten.

Informationspflicht für Vermietende unter 10 Einheiten

Als Vermietende von kleineren Gebäuden muss keine Individualisierung der Information erfolgen. Hier reicht es bereits, die allgemeinen Informationen und Einspartipps zum Gebäude, die Sie von Ihrem Wärmelieferant erhalten haben, an die Mieter weiterzuleiten.

Informationspflicht für Vermietende über 10 Einheiten

Mieter in größeren Gebäuden ab 10 Einheiten haben ein Recht auf spezifisch für ihre Wohnung aufbereitete Informationen:

  • Informationen zum Energieverbrauch der betreffenden Einheit bei gleichem Verbrauch zum Vorjahr.
  • Anknüpfend daran soll Auskunft zur erwartenden Kostensteigerung und zum Einsparpotenzial bei Temperatureinsparungen gegeben werden.

Noch keine Infos vom Wärmelieferanten?

Auch, wenn Ihr Gas-bzw. Wärmelieferant es noch nicht geschafft hat, Ihnen spezifische Informationen für Ihre Mieteinheiten in größeren Gebäuden zu zusenden, reicht es vorerst gebäudetypische allgemeine Informationen weiterzuleiten.

Haende einer Person, die an einem Schreibtisch sitzt. Die Haende liegen beide auf einem Laptop. Neben dem Laptop liegt ein Handy und eine weiße Tasse steht dort. Im Hintergrund ist eine Gruenpflanze zu erkennen.

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Mittelfristige Maßnahmen: EnSimiMaV

Während sich die kurzfristigen Maßnahmen auf Heizprognose und Einsparpotenziale fokussieren, soll durch die EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) hauptsächlich die Effizienz der Heizungen und deren Reparaturbedarf festgestellt und optimiert werden.

Hierfür müssen Fachpersonen zwischen 01. Oktober 2022 und dem 30. September 2024 flächendeckend Heizungschecks und hydraulische Abgleichungen durchführen. Für verschiedene Gebäude gibt es dabei unterschiedliche Vorgehensweisen.

Heizungscheck

Alle Gebäude, welche direkt mit Gas heizen oder indirekt über Fernwärme, müssen in den folgenden zwei Jahren einen verpflichtenden Heizungscheck durchführen. Dabei soll eine fachkundige Person, wie z. B. Installateur oder Schornsteinfeger prüfen ob:

  • die Heizgeräte bereits auf Höhe des technischen Standards effizient arbeiten.
  • ein hydraulischer Abgleich nötig ist.
  • bereits effiziente Pumpen im System eingesetzt sind.
  • eine (weitere) Dämmung der Rohre und Armaturen nötig ist.

Welche Gebäude brauchen einen hydraulischen Abgleich?

Zusätzlich wird ein hydraulischer Abgleich bei allen Gaszentralheizungen zur Pflicht sowie bei allen anderen Heizsystemen, bei dem dessen Notwendigkeit im Heizungscheck festgestellt wurde, wenn die Gebäude:

  • über 10 Wohneinheiten besitzen (Frist: 30. September 2023)
  • über 6 Wohneinheiten besitzen (Frist 15. September 2024)
  • für nicht-wohnliche Zwecke genutzt und über 1000 m² Fläche besitzen.

Wenn Ihr Heizsystem in der aktuellen Konfiguration bereits hydraulisch abgeglichen wurde oder in den kommenden 6 Monaten nach der Frist saniert, ersetzt oder eingestellt werden sollen, betrifft Sie die Pflicht zum hydraulischen Abgleich nicht.

Hydraulischer Abgleich

Zu einem ordentlichen hydraulischen Abgleich nach „EnSimiMaV“ gehören mindestens folgende Schritte:

  • eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN Standard
  • Überprüfung der Heizflächen und eventuelle Optimierung zum Zwecke verkürzter Anlaufzeiten.
  • Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
  • Anpassung der Vorlauftemperaturregelung

Auch diese Aufgaben sind von Fachpersonen der Heizungsinstallation oder Energieberatung etc. durchzuführen.

Neue regelmäßige Pflichten

Zusätzlich zum Heizungscheck und dem hydraulischen Abgleich kommen mit der Einführung der „EnSimiMaV“ einige neue Pflichten auf Sie zu, die regelmäßig notwendig sind:

  • Die Absenkung der Vorlauftemperatur
  • Die Aktivierung der Nachtabsenkung und Nachtabschaltung
  • Die Optimierung des Zirkulationsbetriebs
  • Die Absenkung der Warmwassertemperatur
  • Die Absenkung der Heizgrenztemperatur
  • Die Information der Gebäudeeigentümer oder Nutzer über weitergehende Energiesparmaßnahmen

Fazit

Die kurzfristigen und mittelfristigen Maßnahmen zur Energieversorgungssicherheit nehmen Vermieter stark in die Pflicht.

Als Vermieter müssen Sie Ihren Mieter Informationen zu Energieverbrauch und Energiekosten zukommen lassen. Auch mittelfristig gibt es Maßnahmen wie den Heizungscheck, den Sie durchführen lassen müssen. 

Durch die neu entstandenen Verordnungen kann es sinnvoll sein, Ihre Liste mit Fristen für regelmäßige Kontrollen oder Abgaben um die neuen regelmäßigen Aufgaben, die durch das EnSimiMaV definiert sind, zu erweitern.

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Autor

Miriam Zaunbrecher

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