Gaspreisbremse 2023: Das sollten Vermieter wissen
Letztes Update: 26. Februar 2024 | 6 Min. Lesezeit
Im März 2023 hat die deutsche Bundesregierung den Gaspreisdeckel eingeführt. Ziel ist, den hohen Kostenanstieg der Energiepreise abzufedern und die Verbraucher zu entlasten. Was die Gaspreisbremse für Verbraucher bedeutet, wer die Kosten trägt und wie die Umsetzung erfolgt, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Staatliche Soforthilfe: Einmalzahlung im Dezember 2022
Die Umsetzung der beschlossenen Gaspreisbremse ist vor allem mit hohem technischen Aufwand verbunden und kann daher erst im März 2023 umgesetzt werden. Als Überbrückung wurde unter dem Namen „Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz“ eine Einmalzahlung im Dezember als staatliche Soforthilfe beschlossen.
Der Staat hat dann die Abschlagszahlung übernommen. Die Höhe unterscheidet sich je nach Verbraucher. Sie berechnet sich aus einem Zwölftel der Jahresverbrauchsprognose von September 2022 multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Preis. Bei Bezug von Fernwärme gilt die Höhe der Septemberrechnung plus ein pauschaler Faktor. Dieser beinhaltet die Preissteigerungen bis Dezember.
Anspruch auf die Einmalzahlung haben Haushalte und Unternehmen, welche weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh) im Jahr verbrauchen.
Ablauf der Zahlungsübernahme
Wer einen Vertrag direkt mit dem Gasversorger hat, für den entfiel die Abschlagszahlung im Dezember. Bei Mietverhältnissen geht die Entlastung zunächst an Sie als Vermieter. Sie müssen die verringerten Kosten über die Betriebskostenabrechnung für das Abrechnungsjahr 2022 an die Mieter weitergeben. Für Mieter bedeutet das, dass sie erst 2023 von der Zahlung profitieren.
Haben Sie schon im laufenden Abrechnungsjahr eine Erhöhung der Betriebskosten mit Ihren Mietern vereinbart, so sind diese nicht verpflichtet, den höheren Betrag im Dezember zu leisten.
Als Vermieter sollten Sie die Mieter auf die Möglichkeit zur einmaligen Anpassung der Vorauszahlung hinweisen. Eine Verpflichtung seitens der Mieter, für den Dezember einen geringeren Abschlag zu zahlen, gibt es nicht.
Wie lange gilt die Gaspreisbremse?
Im November 2022 wurde die Gaspreisbremse beschlossen. Gelten soll sie von März 2023 bis Ende April 2024. Zudem wurde eine rückwirkende Geltung ab Januar 2023 festgelegt. Die rückwirkende Regelung gilt, da die technische Umsetzung aufwendig und erst zum März möglich ist.
Eine Verlängerung ist derzeit noch nicht ausgeschlossen.
Hintergrund sind bereits gestiegene Gaspreise und die Prognose eines starken Anstiegs im kommenden Jahr, der viele Verbraucher vor große finanzielle Herausforderungen stellen wird. Während für Privathaushalte 2021 der durchschnittliche Gaspreis noch bei rund 7 Cent pro kWh lag, deuten Prognosen auf einen Preis von 24 Cent pro kWh für 2023 hin.
Wie hoch ist die Deckelung der Kosten?
80 % des üblichen Verbrauchs werden unter die Gaspreisbremse fallen. Zukünftig ist dann ein fester Gas-Bruttopreis von 12 Cent pro kWh zu zahlen. Dies gilt sowohl für Privathaushalte als auch für kleinere Unternehmen. Lediglich der Mehrverbrauch wird nach dem vertraglich festgelegten Preis abgerechnet. In Gebäuden, die Fernwärme beziehen, ist durch eine Wärmepreisbremse ein Bruttopreis von 9,5 Cent pro kWh vorgesehen.
Als Berechnungsgrundlage dient der Vorjahresverbrauch des Haushalts bzw. des Unternehmens.
Durchschnittliche Verbräuche für Haushalte
Der übliche Verbrauch unterscheidet sich vor allem je nach Personenanzahl. Eine alleinlebende Person verbraucht durchschnittlich 5.000 bis 6.000 kWh im Jahr, während der Verbrauch bei einem Zwei-Personen-Haushalt bereits bei ca. 10.000 bis 12.000 kWh liegt.
Rund 15.000 kWh fallen bei einer vierköpfigen Familie an, die in einer Wohnung lebt, bei einem Haus erhöht sich der Verbrauch bei gleicher Personenanzahl um ca. 5.000 kWh.
Wie hoch die Entlastung durch die Gaspreisdeckelung tatsächlich ausfällt, ist vom Anbieter beziehungsweise dessen Gaspreis abhängig. Bereits für kleinere Haushalte kann sie jedoch mehrere Hundert Euro betragen.
Zusätzliche Reduzierung der Mehrwertsteuer
Bis zum 31. März 2024 wird zusätzlich zur Gaspreisbremse die Mehrwertsteuer auf Gas reduziert. Zudem gilt die Senkung auch für Fernwärmeverträge. Die Höhe der Senkung beträgt 12 %, es gibt also eine Absenkung von 19 % auf 7 %. Die Maßnahme war ursprünglich aufgrund der geplanten Gasumlage beschlossen worden, soll aber trotz Gaspreisbremse umgesetzt werden.
Heizkostenzuschuss für Öl- und Pelletheizungen
Während zunächst keine Unterstützung für Besitzer von nicht leitungsgebundenen Brennstoffen vorgehen war, können Sie seit Mai 2023 einen Heizkostenzuschuss für Öl- und Pelletheizungen online beantragen.
Wie erfolgt die Umsetzung?
Der Geltungsbereich der Bremse umfasst sowohl Privathaushalte als auch Unternehmen. Generell gilt also, dass für jeden, der Gas bezieht, auch die Gaspreisbremse gilt.
Die Regelung zur Erstattung ist abhängig von der Vertragsart. Personen, die einen direkten Vertrag mit dem Gasanbieter haben, sollen die Kosten vom Staat erstattet bekommen. Bei Mietwohnungen erfolgt ein Ausgleich über die Nebenkosten.
In der Regel schließt bei Mietwohnungen der Vermieter den Vertrag ab und ist damit Kunde des Gasanbieters. In diesem Fall erhalten Sie die Entlastungen und müssen diese an die Mieter weitergeben. Zurzeit ist offen, ob das über die jährliche Nebenkostenabrechnung oder über eine Anpassung der monatlichen Vorauszahlung erfolgt.
Als Vermieter müssen Sie die Entlastungen auf der Betriebskostenabrechnung ausweisen, um die vorgeschriebene Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Regelung bei Heizkostenpauschale
Nicht nur Mieter, die eine monatliche Vorauszahlung leisten, werden entlastet. Auch, wenn Ihr Mieter das Gas über eine Heizkostenpauschale zahlt, gibt es eine Regelung. Als Vermieter müssen Sie die verringerten Kosten an den Mieter weitergeben. Dies gilt für die bereits laufende Abrechnungsperiode. Sinnvoll ist es daher, die Kosten so schnell wie möglich anzupassen und den Mieter entsprechend zu informieren.
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Wer trägt die Kosten?
Der Beschluss der Regierung zum Gaspreisdeckel bringt zwar Entlastungen für viele Haushalte, aber auch hohe Kosten mit sich. Die Freigabe für die Gaspreisreduzierung liegt bei 200 Milliarden Euro.
Finanziert werden soll die Bremse über den Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF). Dieser Sonderfonds wurde während der Corona-Pandemie eingerichtet, um wirtschaftliche Folgen zu bekämpfen und soll nun für die Gaspreisbremse reaktiviert werden.
Um die Schuldenbremse im kommenden Jahr einhalten zu können, werden die benötigten Kredite dem laufenden Jahr zugerechnet. Die Kostenaufteilung erfolgt zwischen Bund und Ländern.
Möglicher Nachteil der Gaspreisbremse
Neben den hohen Kosten für die Finanzierung kann die Gaspreisbremse dazu führen, dass keine Energie eingespart wird. Ein kalter Winter sorgt für eine hohe Gasnachfrage und bedeutet – je nach energetischem Zustand des Gebäudes – einen erhöhten Gasverbrauch. Der Verbrauch muss jedoch um rund 20 % reduziert werden, um einen Gasmangel zu verhindern.
Sparanreize sollen gegeben werden
Anreiz zum Sparen gibt der Beschluss, dass unter die Bremse nur 80 % des üblichen Verbrauchs fallen. Wer mehr verbraucht, muss den vertraglichen Preis zahlen. Auch die im September in Kraft getretene Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) soll zum Sparen anregen, beispielsweise durch das Aussetzen einer mietvertraglich festgelegten Mindesttemperatur.
Strompreisbremse ab 2023
Als zusätzliche Entlastung neben dem Gaspreisdeckel wurde eine Strompreisbremse beschlossen. Auch diese ist zu März 2023 in Kraft getreten und gilt rückwirkend für Januar und Februar.
Die Kosten pro kWh werden dann auf 40 Cent gedeckelt. Dies gilt für Privathaushalte sowie kleine bis mittlere Unternehmen. Die Finanzierung soll durch das Abschröpfen von Zufallsgewinnen der Stromproduzenten erfolgen.
Fazit
Aufgrund des Krieges sind die Gaspreise in den letzten Monaten stark gestiegen, was zu einer deutlichen Mehrbelastung für Verbraucher geführt hat. Durch die Gaspreisbremse und eine Einmalzahlung im Dezember sollen Entlastungen insbesondere für Geringverdiener geschaffen werden. Geplant sind die Maßnahmen zunächst ab März 2023 bis Ende April 2024 mit rückwirkender Geltung ab Januar 2023.
In der Sitzung des Bundesrats am 16.12.2022 wurde die Gaspreisbremse als sogenanntes „Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz“ (EWPBG) rechtskräftig. Auch die Strompreisbremse wurde in der Sitzung rechtskräftig beschlossen.
Unter den Preisdeckel sollen ab dem nächsten Jahr 80 % des üblichen Verbrauchs fallen. Diese Regelung gilt sowohl für Gas- als auch für Fernwärmebezieher.
Für Vermieter bedeutet das, dass auf der Nebenkostenabrechnung die Entlastungen ausgewiesen werden müssen, damit eine Nachvollziehbarkeit gewährleistet ist. Ob die Kostensenkung ab dem nächsten Jahr über die Anpassung der monatlichen Abschläge oder über die jährliche Nebenkostenabrechnung erfolgt, ist derzeit noch offen.
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