Heizungstausch ab 2024: Was Sie zum Verbot von Öl- und Gasheizungen wissen müssen
Am 19. April 2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzesentwurf für die Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien beschlossen, um deren Anteil ab 2024 zu erhöhen. Welche Folgen sich daraus ergeben, wie es um Förderungen steht und wann Ausnahmen zum Heizungstausch ab 2024 gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Letztes Update: 25. April 2023 | 16 Min. Lesezeit

Welche Vorgaben gelten für den Heizungstausch ab 2024?
Mit Beginn des Jahres 2024 sind neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben. Dahinter steht das Klimaziel, die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen so schnell wie möglich zu reduzieren. Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Wohn- und Nichtwohngebäude.
Bis 2045 soll sogar der Gesamtausstieg aus fossilen Energien erfolgen, sodass alle bestehenden und neuen Heizungen zu 100 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden.
Der Beschluss stellt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes dar (GEG). Mit ihm ist das Ende von Gas- und Ölheizungen beschlossen.
Besonders alte sowie ineffiziente Heizsysteme sollen zunächst Priorität haben. Dazu zählen beispielsweise Kohleöfen. Auch öl- und gasbefeuerte Konstanttemperaturkessel sollen schnellstmöglich ausgetauscht werden.
Wer sich nicht an die neuen Gesetzesregelungen hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.
Keine direkte Austauschpflicht
Ist die aktuell eingebaute Öl- oder Gasheizung noch funktionstüchtig und jünger als 30 Jahre, muss sie nicht unmittelbar ausgetauscht werden. Erst wenn die Anlage 30 Jahre alt ist, besteht die Pflicht zum Heizungstausch.
Für Immobilienbesitzer, deren Heizungen kaputt gehen und auch nicht mehr repariert werden können, gilt eine Sonderregelung. Sie müssen nicht direkt eine klimafreundliche Heizung einbauen, sondern dürfen erneut eine Öl- oder Gasheizung installieren.
Nach spätestens drei Jahren muss der Betrieb jedoch zu 65 % mit erneuerbaren Energien erfolgen.
Entscheidungsfreiheit für Eigentümer
Als Eigentümer steht Ihnen frei zu entscheiden, wie Sie die Einhaltung der 65 %-Regelung umsetzen. Sie können also beispielsweise zwischen dem Anschluss an ein Wärmenetz, Solarthermie-Anlagen, Stromheizungen oder Hybridvarianten wählen. Auch der Einbau von Gasheizungen ist möglich, sofern diese auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden können.
Rund 80 % des Energieverbrauchs stammen zurzeit aus fossiler Energie.
Hintergrund des Beschlusses zum Heizungsaustausch ab 2024 sind neben der Klimaunfreundlichkeit auch die weiter steigenden Betriebskosten. Diese können aufgrund einer Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems auf den Gebäudesektor in den nächsten Jahren deutlich ansteigen und Immobilienbesitzer so vor finanzielle Probleme stellen. Je nach Haushalt können Mehrkosten im höheren dreistelligen Bereich anfallen. Ein Umstieg soll sich daher auf lange Sicht lohnen.
Förderkonzept für den Heizungstausch
Für den Austausch alter Heizungen sollen verschiedene Förderungen zur Verfügung stehen. Zunächst gibt es für Eigentümer mit selbst genutztem Wohnraum im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Grundförderung in Höhe von 30 %. Das Einkommen spielt bei der Grundförderung keine Rolle.
Zudem wurden weitere Zuschläge unter dem Begriff Klimaboni angekündigt. Diese können bis zu 20 % betragen. Bewohnen Sie Ihre Immobilie also selbst und streben eine klimafreundliche Sanierung Ihrer mit Öl oder Gas betriebenen Heizanlage an, sind bis zu 50 % Förderung möglich.
Klimabonus bei Sozialleistungen und freiwilligem Tausch
20 % Klimabonus für den Heizungstausch sind unter anderem bei einkommensabhängigen Sozialleistungen möglich. Auch bei einem freiwilligen Heizungstausch, der nicht durch das Gebäudeenergiegesetz vorgeschrieben ist, können zu den 30 % Grundförderung noch weitere 20 % hinzukommen.
Der Klimabonus I ist bei freiwilligem Austausch möglich, wenn Sie bereits vor 2022 in die Immobilie eingezogen sind und die Öl- und Gas-Heizsysteme über 30 Jahre alt sind. Auch Personen über 80 Jahre, die einen freiwilligen Austausch vornehmen, können den Klimabonus von 20 % erhalten. Erreichen Sie mit einer neuen Heizanlage einen höheren Anteil erneuerbarer Energien als 65 % steht Ihnen der Bonus ebenfalls zu.
Weitere Boni als Anreiz und bei Härtefällen
Zudem ist ein Bonus von 10 % in Planung. Dieser Klimabonus II wird als Anreiz für den Austausch von Geräten eingesetzt, welche mindestens fünf Jahre vor der gesetzlichen Austauschpflicht ausgewechselt werden. Er wird zusätzlich zur Grundförderung ausgezahlt.
Mit dem Klimabonus III werden Härtefälle unterstützt. Ein Härtefall liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Heizung, die weniger als 30 Jahre alt ist, einen irreparablen Defekt hat. Auch hier soll ein Bonus in Höhe von 10 % gewährt werden. Ebenfalls zusätzlich zur Grundförderung.
Voraussetzung für beide Boni ist eine 65 %-ige Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb eines Jahres. Zudem ist keine Kombination der drei Klimaboni möglich. Erfolgen soll die Finanzierung über den Klima- und Transformationsfonds des Bundes. In diesen fließen unter anderem Einnahmen aus der erhobenen CO2-Abgabe.
Förderkredite als Unterstützung
Ein Austausch der Heizung ist trotz Förderboni mit hohen Kosten verbunden. Um diese stemmen zu können, soll es ein Angebot an Förderkrediten geben. Geplant sind zinsgünstige Kredite mit Tilgungszuschüssen. Diese können dann von allen Bürgern beantragt werden. Auf diese Weise soll die finanzielle Belastung gesenkt beziehungsweise über einen längeren Zeitraum gestreckt werden.
Zeitliche Staffelung der Antragsstellung
Der Heizungstausch betrifft eine große Anzahl an Eigentümern, sodass mit zahlreichen Anträgen für Förderungen gerechnet wird. Aus diesem Grund soll eine zeitliche Staffelung der Antragsstellung für die Klimaboni I und II erfolgen, um sowohl Handwerker- als auch Produktkapazitäten bereitzustellen.
Ab 2024 können Förderanträge für Geräte gestellt werden, die älter als 40 sind (Herstellungsdatum bis 31.12.1984). Ab 2025 ist die Antragsstellung für Geräte mit einem Alter von mehr als 30 Jahren möglich (Herstellungsdatum bis 31.12.1996).

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Heizungstausch 2024: Geplante Ausnahmeregelungen
Während Personen über 80 bei einem freiwilligen Heizungsaustausch vom Klimabonus profitieren können, unterliegen sie keiner gesetzlichen Verpflichtung. Das Gesetz sieht eine Ausnahme von der Pflicht für diese Personengruppe vor, sofern sie in Gebäuden mit nicht mehr als sechs Einheiten wohnen.
Weitere Ausnahmen gelten für Bürger, die Sozialtransfers erhalten.
Auch wenn eine Havarie von Öl- oder Gasheizungen vorliegt und ein Anschluss ans Wärmenetz zwar geplant ist, jedoch nicht unmittelbar bevorsteht, greift die Ausnahmeregelung. Zusätzlich besteht eine Sonderregelung für Etagen- und Ofenheizungen. Diese können für eine Übergangsfrist wie bisher weiterbetrieben werden. Die Frist für beide Fälle soll bei mindestens zehn Jahren liegen.
Schutz vor hohen Kosten für Mieter
Als Vermieter können Sie maximal 8 % der Modernisierungskosten auf die Kaltmiete aufschlagen und so die Kosten auf die Mieter umlegen. Bauen Sie in einem energetisch schlechteren Gebäude eine Wärmepumpe ein, muss ein Wirkungsgrad von mindestens 2,5 erreicht werden. Nur dann ist die volle Modernisierungsumlage möglich. Wird dies nicht erreicht, können nur 50 % der Kosten umgelegt werden.
Stellen Sie Ihre Gasheizung auf Biomethan um, ist lediglich eine Abrechnung der Energiebeschaffungskosten, die auch bei einer effizienten Wärmepumpe anfallen würden, möglich.
Für Vermieter soll durch die Restriktionen ein Anreiz geschaffen werden, in die Energieeffizienz ihrer Immobilie zu investieren.
Kritik am Beschluss
Aus den einzelnen Parteien gibt es einige Kritik am Gesetzesentwurf der Ampelkoalition. Die FDP fordert Nachbesserung in Bezug auf die Technologieoffenheit, da weiterhin Fragen zur Umsetzbarkeit offen seien. Die CDU sieht ebenfalls Schwächen bei der Umsetzbarkeit des Austauschs unter Berücksichtigung des herrschenden Handwerkermangels und unklarer Förderung.
Kritik gab es zudem von Vertreten aus den Bereichen Immobilien- und Wohnungswirtschaft. Häufig wurden dabei sowohl die Bezahlbarkeit des Heizungstauschs ab 2024 als auch der Zeitplan genannt, den einige für zu ambitioniert halten.
Auch der Fokus auf Eigentümer, die ihre Immobilien selbst bewohnen, war mehrfacher Kritikpunkt. Vermieter und Mieter würden beim Beschluss vernachlässigt.
Fazit
Nach dem Beschluss des Bundeskabinetts muss sich nun der Bundestag mit der Novelle befassen und sich beraten. Es könnten noch Änderungen entschieden werden, bevor das Gesetz endgültig beschlossen wird. Geplant ist dies noch vor der parlamentarischen Sommerpause.
Auf Immobilienbesitzer werden durch das beschlossene Aus von Gas- und Ölheizungen hohe Kosten zukommen. Während ab 2024 nur noch Heizungen eingebaut werden dürfen, die zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden, ist bis 2045 ein kompletter Verzicht auf den Einsatz fossiler Brennstoffe geplant.
Die verschiedenen Förderungen fangen zwar einen Teil der Kosten ab, Eigentümer müssen aber dennoch mit Kosten von mehreren Tausend Euro rechnen. Sonderregelungen gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.
Als Immobilienbesitzer sollten Sie bei konkreten Fragen einen Energieberater hinzuziehen, der Sie beim Heizungstausch unterstützt. Für Vermieter ist es ratsam, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen, um die Kosten und Maßnahmen im Blick zu behalten.

Über den Autor
Miriam Zaunbrecher
Miriam ist Online Marketing Managerin mit Fokus auf Content. Seit rund zwei Jahren schreibt sie Fachtexte rund um Themen wie Immobilien, Nebenkosten oder Vermietung für objego und betreut die Inhalte auf der Webseite.
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