Heizungstausch ab 2024: Was Sie zum Heizungsgesetz wissen müssen
Letztes Update: 26. Februar 2024 | 8 Min. Lesezeit
Am 08. September 2023 wurde im Bundestag das sogenannte Heizungsgesetz für die Umstellung von Heizungen auf erneuerbare Energien beschlossen. Der Anteil dieser soll ab 2024 mindestens 65 % betragen. Welche Folgen sich daraus ergeben, wie es um Förderungen steht und wann Ausnahmen zum Heizungstausch ab 2024 gelten, erfahren Sie in diesem Beitrag.
Welche Vorgaben gelten für den Heizungstausch ab 2024?
Mit Beginn des Jahres 2024 sind neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien zu betreiben. Dahinter steht das Klimaziel, die Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen so schnell wie möglich zu reduzieren. Der Geltungsbereich umfasst sämtliche Wohn- und Nichtwohngebäude.
Bis 2045 soll sogar der Gesamtausstieg aus fossilen Energien erfolgen, sodass alle bestehenden und neuen Heizungen zu 100 % mit erneuerbarer Energie betrieben werden.
Der Beschluss stellt eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) dar.
Wer sich nicht an die neuen Gesetzesregelungen hält, muss mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € rechnen.
Regelungen zunächst nur für Neubaugebiete
Das im September 2023 verabschiedete neue Gebäudeenergiegesetz wurde in Teilen nochmal angepasst und entschärft.
Die Regelung zum Betrieb von Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien gilt zunächst lediglich für Neubaugebiete ab dem 01. Januar 2024.
Außerhalb von Neubaugebieten muss die Regelung frühestens ab 2026 umgesetzt werden.
Keine direkte Austauschpflicht
Solange die bestehende Heizung noch funktionstüchtig ist, besteht keine Pflicht zum Heizungstausch ab 2024. Wurde die Heizung vor 2024 eingebaut, ist ein Betrieb mit fossilen Brennstoffen noch bis Ende 2044 möglich. Ab 2045 muss jedoch der Brennstoffwechsel zu erneuerbaren Energien erfolgen.
Auch wenn eine Reparatur möglich ist, entfällt die Austauschpflicht.
Für irreparabel defekte Heizungsanlagen gibt es eine Übergangsfrist von fünf Jahren. Während dieser Frist dürfen Eigentümer neue Heizungen einbauen, auch wenn diese nicht zu 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Gasetagenheizungen liegt die Übergangsfrist bei bis zu 13 Jahren.
Ist ein Anschluss an das Wärmenetz möglich, verkürzt sich die Frist auf höchstens 10 Jahre.
Kommunale Wärmepläne sind Pflicht
Das Heizungsgesetz gibt die Verantwortlichkeit für Bestandsgebäude und Neubauten in Baulücken an die Städte und Kommunen. Diese sollen verpflichtende und flächendeckende kommunale Wärmepläne entwickeln, bevor Heizungen ausgetauscht werden müssen. Zusätzlich zum Heizungsgesetz soll daher mit Jahresbeginn 2024 auch ein Wärmeplanungsgesetz in Kraft treten.
Für Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern gilt Mitte 2026 als Frist für die Planerstellung. Städte mit weniger Einwohnern haben bis 2028 Zeit. Die Pläne haben das Ziel, Eigentümern zu zeigen, ob beispielsweise eine Fernwärmeversorgung überhaupt eingeplant ist.
Liegen die kommunalen Wärmepläne vor, können Eigentümer von ihrer Entscheidungsfreiheit Gebrauch machen.
Entscheidungsfreiheit für Eigentümer
Als Eigentümer steht Ihnen frei zu entscheiden, wie Sie die Einhaltung der 65 %-Regelung umsetzen. Sie können also beispielsweise zwischen dem Anschluss an ein Wärmenetz, Solarthermie-Anlagen, Stromheizungen oder Hybridvarianten wählen. Für Ölheizungen in Bestandsgebäuden gilt, dass ein Einbau weiterhin gestattet ist, wenn diese mit 65 % erneuerbaren Kraftstoffen betrieben werden können.
Auch der Einbau von Gasheizungen ist möglich, sofern diese auf den Betrieb mit Wasserstoff umgestellt werden können.
Rund 80 % des Energieverbrauchs stammen zurzeit aus fossiler Energie.
Hintergrund des Beschlusses zum Heizungsaustausch ab 2024 sind neben der Klimaunfreundlichkeit auch die weiter steigenden Betriebskosten. Diese können aufgrund einer Ausweitung des EU-Emissionshandelssystems auf den Gebäudesektor in den nächsten Jahren deutlich ansteigen und Immobilienbesitzer so vor finanzielle Probleme stellen. Je nach Haushalt können Mehrkosten im höheren dreistelligen Bereich anfallen. Ein Umstieg soll sich daher auf lange Sicht lohnen.
Gestaffelte Auflagen für Öl- und Gasheizungen
Bis zum Fristablauf dürfen Sie auch weiterhin neue Öl- und Gasheizungen einbauen. Allerdings müssen Sie sich beim Betrieb ab 2029 an einen wachsenden Anteil an erneuerbaren Energien halten. Es gelten dann folgende Prozentsätze, zu denen Biogas oder Wasserstoff eingesetzt werden müssen:
Ab 2029: Betrieb mit mindestens 15 % Biogas/Wasserstoff
Ab 2035: Betrieb mit mindestens 30 % Biogas/Wasserstoff
Ab 2040: Betrieb mit mindestens 60 % Biogas/Wasserstoff
Ab 2045: Betrieb mit 100 % Biogas/Wasserstoff
Beratungspflicht bei neuen Heizungen
Um Eigentümer auf mögliche Kostenrisiken wie durch steigende CO2-Preise und die Auswirkungen der Wärmeplanung hinzuweisen, wird eine Beratung Pflicht. Sie greift, wenn neue Heizungen mit Betrieb durch flüssige oder gasförmige Brennstoffe eingebaut werden sollen.
Für eine solche Beratung können Sie sich unter anderem an Energieberater, Heizungsinstallateure oder Elektrotechniker wenden.
Eine Übernahme von bis zu 80 % der Beratungskosten (bis zu 1.300 € bei Ein- und Zweifamilienhäusern) ist durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz möglich.
Nachweis zur Nutzung erneuerbarer Energien?
Die zahlreichen Vorgaben werfen die Frage auf, wie der Nachweis zum klimafreundlichen Heizen erfolgen soll. Es gibt daher mehrere Standardmöglichkeiten, aus denen Eigentümer wählen können. Bei Auswahl einer dieser Möglichkeiten wird die 65-%-Vorgabe als erfüllt angesehen und es muss kein Nachweis erbracht werden.
Individuelle Lösungen können durch eine Fachperson bescheinigt werden, welche den 65-%-Anteil berechnet.
Für mit Biomethan betriebene Gaskessel müssen Sie die Rechnungen über den Bezug für fünf Jahre aufbewahren. Bei Fernwärme oder Wasserstoff muss der Lieferant die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen bestätigen, damit Sie einen Nachweis haben.
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Förderkonzept für den Heizungstausch
Für den Austausch alter Heizungen sollen verschiedene Förderungen zur Verfügung stehen. Zunächst gibt es für Eigentümer mit selbst genutztem Wohnraum im Rahmen der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eine Grundförderung in Höhe von 30 %. Das Einkommen spielt bei der Grundförderung keine Rolle.
Grundförderung für alle
Für den Austausch alter Heizungen stehen verschiedene Förderungen zur Verfügung. Zunächst gibt es für die Modernisierungsmaßnahme 30 % Grundförderungen. Zudem steht ein weiterer, einkommensabhängiger Zuschuss zur Verfügung.
Einkommensabhängige Förderung als Zusatz
Für Eigentümer, die ihre Immobilie selbst nutzen und ein zu versteuerndes Gesamteinkommen von bis zu 40.000 € pro Jahr haben, gibt es weitere 30 % als Bonus.
Geschwindigkeitsbonus für Austausch bis 2028
Ein Geschwindigkeitsbonus von 20 % ist ebenfalls möglich. Dafür muss ein frühzeitiger Umstieg bis 2028 auf erneuerbare Energien erfolgen. Der Zuschuss gilt beispielsweise für Öl-, Kohle-, Gas- und Nachtspeicher-Heizungen, die mindestens 20 Jahre alt sind.
Insgesamt sind bis zu 70 % Gesamtförderung möglich.
Zinsgünstige Kredite in Planung
Vergünstigte Kredite der KfW für Eigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 90.000 € im Jahr sind ebenfalls geplant.
Die neuen Richtlinien sind Teil der Bundesförderung für energieeffiziente Gebäude (BEG) und müssen noch im Parlament abgestimmt werden. Bis dahin gelten die bisherigen Förderbedingungen.
Finanziert werden die Fördermittel hauptsächlich durch die Einnahmen aus dem Europäischen Emissionshandel und der nationalen CO2-Bepreisung. Sie stammen daher aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF).
Förderung auch für Vermieter
Die Grundförderung gilt auch für Sie als Vermieter. Wichtig zu wissen ist allerdings, dass keine Umlage über die Miete erfolgen darf, um einen zu hohen Anstieg der Mietkosten zu verhindern.
Heizungstausch 2024: Geplante Ausnahmeregelungen
Weggefallen durch die Neuerung des Heizungsgesetzes ist die Ausnahmeregelung für Personen über 80 Jahre. Zuvor war diese Gruppe von dem Heizungstausch befreit.
Für Etagenheizungen gilt eine 5-Jahres-Frist. Entscheiden Sie sich innerhalb der Frist für die Umstellung auf eine zentrale Wärmeversorgung, haben Sie weitere 8 Jahre für die Umsetzung Zeit. Ist die zentrale Heizungsanlage eingebaut, müssen die weiteren Wohnungen beim Heizungstausch sowie alle möglicherweise in der Zwischenzeit eingebauten Etagenheizungen an die zentrale Anlage angeschlossen werden. Dies muss innerhalb eines weiteren Jahres erfolgen.
Eine unzumutbare Härte ist ebenfalls durch die Ausnahmeregelungen abgedeckt. Diese liegt dann vor, wenn aufgrund von Unwirtschaftlichkeit, persönlichen oder baulichen Umständen kein Heizungstausch zu den festgelegten Bedingungen möglich ist. In einem solchen Fall können Sie einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen und sich befreien lassen.
Schutz vor hohen Kosten für Mieter
Bisher können Sie als Vermieter maximal 8 % der Modernisierungskosten auf die Kaltmiete aufschlagen und so die Kosten auf die Mieter umlegen. Im neuen Heizungsgesetz ist eine Erhöhung der Kostenumlage auf 10 % verankert. Dafür müssen jedoch spezielle Bedingungen erfüllt sein.
Sie müssen für den Heizungstausch eine staatliche Förderung in Anspruch nehmen und die Fördersumme von den umlagefähigen Kosten abziehen. Dies dient als weiterer Anreiz, auf eine moderne Heiztechnologie umzusteigen. Zudem ist die Beratung im Vorfeld Pflicht.
Damit die Mieten nicht zu stark ansteigen, greift gleichzeitig eine Kappungsgrenze. Durch die neu eingebaute Heizung darf sich die monatliche Miete um nicht mehr als 50 Cent pro m² Wohnfläche erhöhen. Werden zusätzliche Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt, dürfen es wie bisher gemäß § 559 Abs. 3a BGB bis zu 3 € sein.
Kritik am Beschluss
Für den ersten Beschluss war die Kritik massiv. Sowohl aus den einzelnen Parteien als auch von Vertretern aus den Bereichen Immobilien- und Wohnungswirtschaft gab es zahlreiche Forderungen nach Nachbesserung. Insbesondere wurden der Handwerkermangel, die Bezahlbarkeit und der ambitionierte Zeitplan als Kritikpunkte genannt. Zudem wurde der Fokus auf Eigentümer, welche ihre Immobilie selbst bewohnen, bemängelt. Vermieter und Mieter würden beim Beschluss vernachlässigt.
Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich einem Eilantrag durch den CDU-Abgeordneten Thomas Heilmann stattgegeben und das Heizungsgesetz zunächst gestoppt.
Nach der Sommerpause wurde am 08. September 2023 erneut abgestimmt und das Heizungsgesetz beschlossen.
Auch das angepasste und entschärfte GEG wird kritisiert. Die Kritik bezieht sich auch weiterhin auf die Bezahlbarkeit des Heizungstausch sowie auf die Benachteiligung von Vermietern und Mietern.
Fazit
Nach dem Beschluss des Bundestags muss das Gesetz nun noch durch den Bundesrat. Zum jetzigen Stand wird dessen Zustimmung erwartet.
Auf Immobilienbesitzer werden durch das beschlossene Gebäudeenergiegesetz hohe Kosten zukommen. Zwar wurde das Heizungsgesetz im zweiten Anlauf zum Teil deutlich entschärft, dennoch bleibt das Ziel, ab 2045 nur noch mit erneuerbaren Energien zu heizen, bestehen.
In Neubaugebieten gilt, dass ab 2024 nur Heizungen eingebaut werden dürfen, die zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Für Bestandsbauten und Neubauten, die Lücken schließen, gelten verlängerte Fristen bis höchstens 2028.
Die verschiedenen Förderungen fangen zwar einen Teil der Kosten ab, Eigentümer müssen aber dennoch mit Kosten von mehreren Tausend Euro rechnen. Sonderregelungen gibt es nur in wenigen Ausnahmefällen.
Als Immobilienbesitzer sollten Sie bei konkreten Fragen einen Energieberater hinzuziehen, der Sie beim Heizungstausch unterstützt. Für Vermieter ist es ratsam, einen Sanierungsfahrplan zu erstellen, um die Kosten und Maßnahmen im Blick zu behalten.
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