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Ladestation für E-Autos: Das sollten Vermieter zum Rechtsanspruch wissen

Letztes Update: 17. Mai 2024 | 8 Min. Lesezeit

Nahaufnahme eines silbernen E-Autos in einer Garage. Es wird durch Strom aus einer kleinen, weißen Wallbox geladen. Der Stecker im Auto ist schwarz-weiß. Auf der Innenseite der Deckelklappe am Auto ist ein schwarz-gelbes Warnsymbol mit einem Blitz aufgeklebt.
Nahaufnahme eines silbernen E-Autos in einer Garage. Es wird durch Strom aus einer kleinen, weißen Wallbox geladen. Der Stecker im Auto ist schwarz-weiß. Auf der Innenseite der Deckelklappe am Auto ist ein schwarz-gelbes Warnsymbol mit einem Blitz aufgeklebt.

Großzügige Förderprogramme, hohe Spritpreise und immer mehr alltagstaugliche Modelle sorgen dafür, dass die E-Mobilität stark voranschreitet. Dies führt dazu, dass sich Vermieter immer häufiger mit der Forderung ihrer Mieter nach einer Ladestation für ihre E-Autos konfrontiert sehen. Wie Sie als Vermieter damit umgehen sollten und welche gesetzlichen Regelungen in dieser Frage gelten, erfahren Sie in folgendem Beitrag.

Inhalt

  1. Rechtsanspruch auf Ladestation für E-Autos
  2. E-Ladestation im Mehrfamilienhaus
  3. Standortcheck als erste Maßnahme
  4. Förderung bei Nutzung von Solarstrom
  5. Art der Abrechnung klären
  6. Ladestation als Wettbewerbsvorteil

Rechtsanspruch auf Ladestation für E-Autos

Die Zulassungszahlen für E-Autos steigen seit Einführung der großzügigen Förderung durch Staat und Hersteller kontinuierlich an. Immer mehr Autofahrer und Autofahrerinnen entscheiden sich für ein Fahrzeug mit E-Antrieb.

Der Umstieg auf die umweltfreundliche Alternative zum Verbrenner bringt jedoch auch einige Probleme mit sich. Insbesondere die in weiten Teilen des Landes noch lückenhafte Ladeinfrastruktur stellt ein erhebliches Hindernis bei der Mobilitätswende dar.

Solange ausreichende Möglichkeiten zum Aufladen der Akkus fehlen, werden viele, die auf das Auto angewiesen sind, weiterhin ein Fahrzeug bevorzugen, das an einer der unzähligen Tankstellen mit dem notwendigen Kraftstoff versorgt werden kann.

Gesetz zur Förderung von E-Mobilität

Damit sich dies ändert, wurde im Jahr 2020 das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität verabschiedet. In Verbindung mit dem im gleichen Jahr in Kraft getretenen Wohneigentumsmodernisierungsgesetz haben Mieter nun einen Rechtsanspruch auf die Installation einer Ladestation an ihrem Stellplatz.

Ist ein Stellplatz jedoch nicht ausdrücklich Bestandteil des Mietvertrages, besteht für Sie als Vermieter auch keine Verpflichtung, für eine Lademöglichkeit zu sorgen.

Verweigerung nur unter bestimmten Umständen

Gemäß § 554 Abs. 1 BGB dürfen Sie dem Mieter die Zustimmung zur Installation einer Wallbox nur unter bestimmten Voraussetzungen verweigern. Dazu gehört ein unter Denkmalschutz stehendes Haus. Generell gilt, dass der Mieter keinen Anspruch auf eine Ladestation hat, wenn Ihnen als Vermieter die bauliche Veränderung auch unter Interessenswürdigung des Mieters nicht zugemutet werden kann. 

Keine zusätzlichen Kosten für Vermieter 

Auch wenn Sie in den meisten Fällen Ihren Mietern die Zustimmung zur Installation einer Wallbox an einem gemieteten Stellplatz nicht verweigern dürfen, so müssen Sie jedoch nicht für die damit verbundenen Kosten aufkommen. Die Anschaffung der Ladestation sowie deren Installation muss vom Mieter finanziert werden. Dies bedeutet jedoch auch, dass sie beim Auszug mitgenommen werden darf.

Stellplatz ist entscheidend

Lediglich, wenn zur Mietsache auch ein Stellplatz gehört, dürfen Sie die Installation einer Wallbox nicht verweigern. Besteht kein Stellplatz, hat der Mieter auch kein Recht, die Installation einer Ladestation für sein E-Auto von Ihnen zu fordern.

E-Ladestation im Mehrfamilienhaus

Befindet sich die Mietwohnung in einem Mehrfamilienhaus, in dem sich mehrere Parteien eine Ladestation für E-Autos wünschen, kann diese auch gemeinschaftlich angeschafft und genutzt werden.

Da ein Elektroauto nicht permanent geladen werden muss, steht einer gemeinschaftlichen Nutzung nichts im Wege. Es empfiehlt sich jedoch, schriftlich festzuhalten, wer Zugang zu der Ladestation erhält und wie die Erfassung sowie die Abrechnung der jeweils getankten Strommenge erfolgen soll.

Darüber hinaus muss unter Umständen auch noch geregelt werden, wer zu welchem Zeitpunkt sein Auto laden darf. So wird vermieden, dass alle Berechtigten zur gleichen Zeit nach Feierabend ihr Fahrzeug an die Wallbox anschließen möchten.

Technische Voraussetzungen prüfen 

Bestehen mehrere Mieter auf einer eigenen Ladestation, kann dies insbesondere bei älteren Mietshäusern, deren Elektroinstallation nicht modernsten Standards entspricht, zu einer Überbelastung der elektrischen Anlage führen.

Lösung muss allen gerecht werden

Aus diesem Grund können Mieter nicht in jedem Fall frei wählen, wem sie den Auftrag zur Installation der Ladestation erteilen. Bestimmte Arbeiten, wie zum Beispiel der Einbau eines neuen Trafos, können oftmals nur von dazu berechtigten Energieversorgern vorgenommen werden. Auch wenn deren Angebote weniger attraktiv sind als die freier Anbieter, besteht kein Rechtsanspruch auf Installation durch ein günstigeres Unternehmen.

Die Installation von Ladestationen muss für Sie auch unter Berücksichtigung der Interessen anderer Mieter zumutbar sein. Es muss stets eine Lösung gewählt werden, die allen Beteiligten gerecht wird.

Ein Mieter kann nicht auf einer bestimmten technischen Anlage bestehen, wenn diese dazu führen könnte, dass anderen Interessenten zu einem späteren Zeitpunkt die Installation verweigert werden müsste, weil eine Überbelastung der Haustechnik droht.

Gleiches Recht für alle Mieter

Jeder Mieter muss die Möglichkeit haben, auch zu verschiedenen Zeitpunkten eine Wallbox installieren zu lassen. Als Vermieter obliegt es daher Ihnen, eine Vorgehensweise zu schaffen, welche allen Mietern die gleichen Möglichkeiten bietet und niemanden benachteiligt, wenn nach Installation einer Ladestation später weitere hinzukommen.

Standortcheck als erste Maßnahme

Die Installation einer Ladestation für E-Autos, insbesondere der zur privaten Nutzung ausgelegten Wallboxen, stellt in der Regel keine besonders große Herausforderung dar. Sofern die elektrische Anlage des Hauses nicht überaltert ist, sind keine aufwendigen Arbeiten notwendig. Dennoch sollte eine Wallbox ausschließlich von dazu autorisierten Unternehmen installiert werden.

Vor der Entscheidung für eine bestimmte Lösung sollte ein Standortcheck durchgeführt werden, bei dem ein Experte die Gegebenheiten vor Ort kontrolliert und entsprechende Alternativen ausarbeitet. Ist die Entscheidung für ein bestimmtes System gefallen, muss der Netzbetreiber über den Einbau informiert werden und eine Genehmigung erteilen. Diese Aufgabe übernimmt in der Regel das Unternehmen, das die Anlage installiert.

Ladestation für E-Autos: Kosten sind überschaubar

Auch die Kosten für Anschaffung und Installation, die zulasten des Mieters oder der Nutzergruppe gehen, sind überschaubar und werden teilweise durch Förderprogramme noch einmal reduziert. Je nach Ausstattung, Zahl der Anschlüsse und Ladeleistung bewegen sich die Preise für eine Wallbox zwischen 500 und 2.500 Euro.

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E-Ladestation: Förderung bei Nutzung von Solarstrom im Eigenheim

2023 gab es eine großzügige Förderung für Ladestationen. Geplant war eine Fortsetzung 2024. Allerdings stand das Geld letztlich doch nicht zur Verfügung, sodass es keine bundesweite Förderung mehr gibt.

Alternativ bieten jedoch einige Länder und Kommunen weiterhin Zuschüsse zur Installation von Wallboxen.

In Baden-Württemberg bietet die Förderbank des Landes Förderungen sowohl für E-Autos als auch für Wallboxen. Vorrausetzung zum Erhalt der Förderung ist eine eigene Photovoltaikanlage. 1000 € Förderung für E-Autos und 500 € an Förderung für Wallboxen können Eigenheimbesitzer beantragen. 

In NRW fällt die Förderung etwas umfangreicher aus. 

Es gibt Zuschüsse für den Kauf, den Einbau und den Anschluss von Ladeinfrastruktur. Bis zu 40 % an Kosten und höchstens 1000 € pro Ladepunkt sind bei einer Installation in Mehrfamilienhäusern möglich. 

Bei einer Grundinstallation auf Parkplätzen gibt es ebenfalls die Möglichkeit, eine Förderung zu beantragen. Die Höchstgrenze liegt hier bei 20 % und einer Summe von höchstens 50.000 €. Voraussetzung ist, dass mindestens 20 Stellplätze vorhanden sind.

Eine Förderung für Netzanschlüsse beträgt 20 % bis höchstens 10.000 €.

Prinzipiell sind Privatpersonen, Vermieter, Mieter, WEGs und Unternehmen zur Beantragung der Förderung berechtigt. Vor Antragsstellung muss sichergestellt werden, dass der Strom aus erneuerbaren Energiequellen stammt. 

  • Nordrhein-Westfalen vergibt Zuschüsse für den Kauf, Einbau und Anschluss von Ladeinfrastruktur. 
  • Bei Mehrfamilienhäusern übernimmt das Land bis zu 40 Prozent der Kosten und maximal 1000 Euro pro Ladepunkt. 
  • Handelt es sich um eine Grundinstallation auf Parkplätzen mit mindestens 20 Stellplätzen, werden 20 Prozent bis maximal 50.000 Euro übernommen. 
  • Bei der Förderung für Netzanschlüsse werden 20 Prozent der Kosten bis höchstens 10.000 Euro erstattet. 
  • Antragsberechtigt sind private Personen, Vermietende, Mietende, Wohnungseigentümergemeinschaften, Freiberufler*innen und Unternehmen. 
  • Die Voraussetzung ist, dass der Strom aus erneuerbaren Energien stammt, also z. B. Ökostrom. 

Art der Abrechnung klären

Nach der Installation können die E-Autofahrer ihre Fahrzeuge bequem zu Hause aufladen. Bevor das geschieht, sollte jedoch klar geregelt sein, auf welche Weise die Abrechnung erfolgt. Für dieses Problem gibt es wiederum mehrere Lösungen.

Mehrere Varianten sind möglich

Abhängig von den Gegebenheiten vor Ort und der Nutzungsart kommen mehrere Alternativen infrage. Die Erfassung und Abrechnung der individuellen Stromtankrechnung kann wahlweise über den Wohnungszähler oder einen separaten Zähler des Versorgers erfolgen.

Auch eine Abrechnung über den Allgemeinstrom ist möglich, sofern der Stromverbrauch mithilfe eines MID-konformen Stromzählers dem einzelnen Nutzer exakt zugeordnet werden kann.

Nutzung der E-Ladestation von mehreren Mietern

Wird eine Ladestation gemeinschaftlich von mehreren Mietern genutzt, sind zur Erfassung der jeweiligen Verbrauchsmengen RFID-Karten notwendig, die eine eindeutige Identifizierung des Nutzers erlauben.

Oftmals empfiehlt es sich, einen separaten Stromzähler des Versorgers zu nutzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dieser einen besonders günstigen Autostromtarif anbietet.

Ladestation als Wettbewerbsvorteil

Die Zahl der elektrisch betriebenen Fahrzeuge wird in den kommenden Jahren stark ansteigen. Immer mehr Mieter, deren Mietvertrag einen Stellplatz beinhaltet, werden deshalb in Zukunft ihren Anspruch auf eine Ladestation geltend machen.

Als Vermieter sollten Sie darauf vorbereitet sein und entsprechende Vorkehrungen treffen. Auch wenn Sie nicht verpflichtet sind, die Kosten für die Anschaffung und die Installation einer Wallbox zu übernehmen, so kann sich dies am Ende jedoch als die bessere Lösung erweisen und schon bei der Wohnungsanzeige für Aufmerksamkeit und verstärktes Interesse sorgen.

Neuvermietung für private Vermieter

In unserem kostenlosen E-Book für private Vermieter haben wir umfangreiche Informationen rund um die Neuvermietung Ihrer Immobilie zusammengefasst. Hier geben wir auch wertvolle Tipps, wie Sie Ihren Wunschmieter finden können.

Wallbox bei Auszug abkaufen

Hat der Mieter die Ladestation bezahlt, kann er sie beim Auszug mitnehmen. Alternativ können Sie mit Ihrem Mieter aber auch eine Ablösesumme bei Auszug vereinbaren. So ersparen Sie sich weitere Umstände, wenn nach einem Mieterwechsel der neue Mieter ebenfalls seinen Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit geltend macht.

Darüber hinaus gewinnt eine Wohnung mit einer entsprechenden Einrichtung auch an Attraktivität. Dieser Wettbewerbsvorteil kann sich bei einer Neuvermietung durchaus in einer höheren Miete auszahlen.

Fazit

Für Sie als Vermieter ist es wichtig zu wissen, dass Mieter mit einem vertraglich zugesicherten Stellplatz seit Dezember 2020 einen Rechtsanspruch auf eine Lademöglichkeit für ihr E-Auto haben. Sie müssen einem entsprechenden Antrag auf Installation einer Wallbox in der Regel zustimmen. Nur aus sehr gewichtigen Gründen kann die Zustimmung verweigert werden.

Die Kosten für die Anschaffung und die Installation der Anlage sind vom Mieter zu tragen. Bei der Zustimmung zur Einrichtung einer Ladestation sollten Sie stets die Interessen aller Mieter im Blick haben und deshalb darauf bestehen, eine technische Lösung zu finden, die keine Beeinträchtigung für andere Hausbewohner bedeutet. Es besteht vonseiten des Mieters kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte technische Lösung.

Die Nachfrage von Mietern nach einer Lademöglichkeit wird in den kommenden Jahren weiter steigen. Als Vermieter sollten Sie darauf vorbereitet sein und unter Umständen selbst in die Attraktivität Ihrer Mietwohnung investieren und sich so einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

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Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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