Mieter abmahnen: Was für private Vermieter wichtig ist
Letztes Update: 7. Februar 2025 | 7 Min. Lesezeit


Die Rechte und Pflichten von Mietern und Vermietern sind in den meisten Fällen im Mietvertrag und in der Hausordnung klar geregelt. Was aber ist, wenn sich ein Mieter nicht an diese Vereinbarungen hält und immer wieder gegen die Regeln verstößt? Infos darüber, wann eine Abmahnung ausgesprochen werden darf, was sie beinhalten muss und welche weiteren Schritte es gibt, hält dieser Artikel bereit.
Das Wichtigste in Kürze
- Die Abmahnung ist in der Regel der erste Schritt auf dem Weg zur Kündigung des Mieters.
- Sie sollte schriftlich erfolgen, dem Mieter sein Fehlverhalten aufzeigen und eine Frist zur Einstellung des regelwidrigen Verhaltens beinhalten.
- Typische Gründe für die Abmahnung sind wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung, unerlaubte Tierhaltung oder das Ausbleiben der Mietzahlung.
- Dem Mieter sollten in der Abmahnung die möglichen Konsequenzen unmissverständlich aufgezeigt werden.
Abmahnung als erster Schritt
Stört ein Mieter wiederholt den Hausfrieden durch laute Partys, durch die Vermüllung des Hausflurs oder andere Aktivitäten, ist das nicht nur äußerst ärgerlich, sondern auch ein Grund, dem betreffenden Mieter eine Abmahnung zu erteilen. Bleibt es nicht bei einem Verstoß gegen die vereinbarten Pflichten, zu denen natürlich auch das pünktliche Zahlen der Miete gehört, kann dies am Ende sogar zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen.
Bevor jedoch eine solch drastische Maßnahme ergriffen wird, sollten Vermieter mit dem Instrument der Abmahnung versuchen, eine Änderung des nicht tolerierbaren Verhaltens des Mieters herbeizuführen und so gleichzeitig die rechtlichen Voraussetzungen für weitere Schritte schaffen.
Mithilfe einer Abmahnung wird ein Mieter auf sein Fehlverhalten hingewiesen und aufgefordert, die Verstöße gegen die im Mietvertrag und in der Hausordnung vereinbarten Regeln innerhalb einer klar definierten Frist einzustellen.
Darüber hinaus dient eine Abmahnung auch dazu, dem Mieter die möglichen Folgen zu verdeutlichen, falls er sein Verhalten nicht ändert. Setzt der Mieter sein regelwidriges Verhalten fort, droht ihm am Ende die Kündigung des Mietverhältnisses.
Schriftform ist sinnvoll
Auch wenn eine Abmahnung nicht grundsätzlich schriftlich ausgesprochen werden muss, so hat die Schriftform jedoch entscheidende Vorteile. Nur wenn die Abmahnung schriftlich erfolgt, lässt sie sich im Streitfalle unzweifelhaft belegen. Bei einer mündlichen Abmahnung ist dies ohne die Bestätigung durch glaubwürdige Zeugen nur schwer möglich. Da eine zuvor ausgesprochene Abmahnung in vielen Fällen als Voraussetzung für eine spätere fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gilt, sollte sie sorgfältig dokumentiert werden.
Mit einer digitalen Dokumentenverwaltung werden nicht nur alle Dokumente an einem Ort mit Zugriff zu jeder Zeit gespeichert, sondern Vermieter erhalten langfristig auch einen besseren Überblick über die Kommunikation mit dem Mieter.
Gründe für die Abmahnung
Die Gründe, die eine Abmahnung rechtfertigen, sind äußerst vielfältig. Grundsätzlich muss ihr jedoch ein Verstoß gegen die Pflichten aus dem Mietvertrag oder gegen die Regeln der Hausordnung zugrunde liegen.Typische Gründe für eine Abmahnung sind zum Beispiel:
- das Ausbleiben der Mietzahlung
- die unerlaubte Unter- oder Weitervermietung
- bauliche Veränderungen ohne Zustimmung des Vermieters
- wiederholte Verstöße gegen die Hausordnung (Ruhestörungen, Müll im Hausflur usw.)
- nicht genehmigte Tierhaltung
Auch wenn ein Mieter seine Wohnung nachweislich verwahrlosen lässt und es dadurch gar zu Belästigungen der anderen Mieter kommt oder er den Hausfrieden auf andere Weise nachhaltig stört, kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.
Formale Bedingungen der Abmahnung
Obwohl das Gesetz auch eine mündliche Abmahnung erlaubt, sollte sie grundsätzlich schriftlich erfolgen. Gerichtet wird die Abmahnung an alle im Mietvertrag genannten Personen, auch wenn die Störung nur von einem der Mieter ausgeht.Der Grund für die Abmahnung sollte unmissverständlich dargelegt werden. Die exakte Dokumentation des Fehlverhaltens durch Nennung von Ort und Uhrzeit sowie eventuell vorhandener Zeugen verleiht der Abmahnung ebenso besonderes Gewicht wie Fotos oder der Hinweis auf Video- und Audioaufnahmen, die unter Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auf rechtmäßige Art und Weise erstellt wurden.
Ergänzung durch Dokumentation
Der Abmahnung sollte eine entsprechende Dokumentation des Fehlverhaltens beigefügt werden, sodass ihr Gewicht verliehen wird. Auch vor Gericht können solche Belege von Wichtigkeit sein.
Aufzeigen möglicher Konsequenzen
Neben der Nennung des Grundes für die Abmahnung des Mieters sollten auch die möglichen Konsequenzen bei fortgesetztem Fehlverhalten klar kommuniziert werden. Nach § 573 BGB sind Vermieter berechtigt, dem Mieter bei erheblicher Verletzung seiner vertraglichen Pflichten zu kündigen.
Eine Abmahnung, die auch explizit das Wort „Abmahnung“ enthalten sollte, muss abschließend von allen im Mietvertrag erwähnten Vermietern zusammen unterschrieben werden. Insbesondere wenn es sich bei den Vermietern um eine Erben- oder Eigentümergemeinschaft handelt, ist diesem Punkt besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Fehlt in der Abmahnung die Unterschrift nur eines Vermieters, kann dies die Abmahnung ungültig machen.
Da der Zugang der Abmahnung im Streitfall belegt werden muss, sollte das Schreiben vorzugsweise per Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.

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Was tun, wenn die Abmahnung ignoriert wird?
Tritt nach einer ausgesprochenen Abmahnung innerhalb der gesetzten Frist keine Änderung im Verhalten des Mieters ein, kann dies für ihn zu erheblichen Konsequenzen führen. Neben der in § 543 BGB vom Gesetzgeber festgelegten fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund können Vermieter auch die Zahlung von Schadenersatz fordern. Wenn etwa für die Beseitigung von Müll und Unrat ein Entsorgungsunternehmen beauftragt werden muss, können die dadurch entstandenen Kosten vom Mieter zurückverlangt werden.
Rechtliche Bedeutung der Abmahnung
Die Abmahnung stellt im Mietrecht in vielen Fällen die Grundlage für eine später auszusprechende fristlose Kündigung des Mietverhältnisses dar. Je öfter ein Mieter abgemahnt wurde, desto größer ist die Chance, dass einer eventuell anzustrengenden Räumungsklage vor Gericht stattgegeben wird.
Allerdings ist die Abmahnung nicht dazu geeignet, einen Mieter aus anderen Gründen als einer nachweisbaren gravierenden Pflichtverletzung loszuwerden. Vor Gericht werden die Interessen beider Parteien sorgfältig abgewogen. Wer also versucht, geringe Verstöße mit einer fristlosen Kündigung unter Verweis auf eine dem Mieter erteilte Abmahnung zu ahnden, wird damit nur selten Erfolg haben.
Gut zu wissen
In der Regel ist die Abmahnung der Wegbereiter für die fristlose Kündigung. Diese ist jedoch nur bei schwerwiegenden Gründen möglich.
Fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung
Das Mietrecht erlaubt es Vermietern in bestimmten Fällen, auch ohne eine vorherige Abmahnung des Mieters das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Oftmals ist es jedoch trotzdem ratsam, diese Option zu nutzen.
Grundsätzlich muss einer fristlosen Kündigung keine Abmahnung vorausgehen, wenn diese aller Voraussicht nach innerhalb der gesetzten Frist nicht zum Erfolg führt. Darüber hinaus können auch besondere Gründe vorliegen, die eine sofortige fristlose Kündigung rechtfertigen. Bei der Beurteilung dieser müssen jedoch auch die berechtigten Interessen des Mieters berücksichtigt werden.
Fristlose Kündigung bei unerlaubter Untervermietung
Der Mieter muss immer ein Einverständnis einholen, wenn er die Wohnung untervermieten möchte, solange es keine entsprechende Regelung im Mietvertrag gibt. Tut er dies nicht, ist eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung möglich.
Kündigung bei ausbleibender Mietzahlung
Eindeutiger ist die Rechtslage, wenn die Kündigung aufgrund ausbleibender Mietzahlungen ausgesprochen wird. Ist der Mieter mit mindestens zwei Monatsmieten in Rückstand geraten oder hat er in zwei aufeinander folgenden Monaten einen erheblichen Teil der Miete ungerechtfertigt einbehalten, begründen es diese Umstände, zum Mittel der fristlosen Kündigung zu greifen.
Darüber hinaus kann auch dann ohne eine vorherige Abmahnung fristlos gekündigt werden, wenn der Mieter physisch oder psychisch bedroht oder tätlich angreift, da in diesem Fall eine Fortführung des Mietverhältnisses nicht zumutbar wäre.
Abmahnungsrecht des Mieters
Auch der Mieter kann bei andauernden Pflichtverletzungen eine Abmahnung erteilen. In der Regel handelt es sich bei Abmahnungen dieser Art um Versäumnisse bei der Behebung von Mängeln an der Mietsache.
Reagieren Vermieter nicht auf berechtigte Forderungen, wie zum Beispiel die Beseitigung von Schimmel oder die Reparatur einer defekten Heizung sowie anderer wichtiger Einrichtungen, die substanzieller Bestandteil der Wohnung sind, hat auch der Mieter das Recht, mit dem Instrument der Abmahnung die Abstellung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.
Als Konsequenz bei einer weiteren Untätigkeit werden meist Mietminderungen oder auch eine Kündigung ohne Berücksichtigung der gesetzlichen oder frei vereinbarten Fristen angedroht.
Fazit
Kommt es zu Problemen zwischen Mieter und Vermieter, sollte zu Beginn zunächst einmal das persönliche Gespräch gesucht werden. In vielen Fällen können die Unstimmigkeiten in einer ruhigen und nicht durch schriftliche Abmahnungen aufgeheizten Atmosphäre behoben werden.
Sollte es jedoch zu keiner für alle Seiten befriedigenden Lösung kommen, weil sich der Mieter weiterhin nicht an die vereinbarten Regeln hält, ist das Erteilen einer Abmahnung unverzichtbar. Leider können manchem Störer die Ernsthaftigkeit der Situation und die möglichen Konsequenzen nur auf diese Weise eindrücklich vor Augen geführt werden.
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