Mieter meldet Ruhestörung: So sollten Vermieter vorgehen
Letztes Update: 23. Februar 2024 | 7 Min. Lesezeit
Nicht nur laute Musik, sondern Ruhestörungen der unterschiedlichsten Art können den Hausfrieden massiv stören. Bei Beschwerden vonseiten Ihrer Mieter sollten Sie umgehend handeln, um ernsthafte Probleme zu vermeiden. Doch wann liegt eigentlich eine Ruhestörung vor und welche Lärmbelästigungen müssen Mieter hinnehmen? Antworten auf diese Fragen und Tipps für den Umgang mit Ruhestörern erhalten Sie im folgenden Beitrag.
Was gilt als Lärm?
Was als Lärm und Ruhestörung wahrgenommen wird, ist eine sehr subjektive Angelegenheit. Die Ansichten darüber, was eine Lärmbelästigung darstellt, gehen nicht selten weit auseinander. Es ist nicht nur die zu laut aufgedrehte Surround-Anlage oder das stundenlange Üben am Klavier, das den Hausfrieden empfindlich stören kann. Auch das permanente Bellen von Hunden oder der tägliche Einsatz von Laubbläsern und anderen lauten Gartengeräten kann sich negativ auf den das friedliche Zusammenleben auswirken. Und selbst spielende Kinder werden teilweise als Lärmbelästigung empfunden.
Nicht immer handelt es sich dabei um Ruhestörungen im Sinne der Rechtsprechung. Dennoch gibt es auch ganz objektive Aspekte, die aus einem Geräusch eine problematische Ruhestörung machen.
Wenn sich Mieter zu Recht in ihrer Ruhe gestört fühlen, dann sollten Sie als Vermieter auf entsprechende Beschwerden reagieren. Unternehmen Sie nichts gegen ständige Lärmbelästigungen, drohen Mietminderungen oder Kündigungen des Mietverhältnisses.
Ruhezeiten in der Hausordnung festlegen
Welche Lärmbelästigungen hingenommen werden müssen und was tatsächlich als Ruhestörung betrachtet werden kann, hängt nicht zuletzt davon ab, zu welcher Uhrzeit der Lärm produziert wird.
In Wohngebäuden mit mehreren Mietern gibt es in der Regel eine Hausordnung, in der die Ruhezeiten festgelegt sind.
Mit der Unterzeichnung des Mietvertrages verpflichten sich Mieter, sich an diese Bestimmungen zu halten. Gibt es keine Hausordnung, so gelten die gesetzlichen Regelungen, die in Deutschland von den Bundesländern und Gemeinden formuliert werden.
Gesetzliche Ruhezeiten
In den meisten Gemeinden gilt die in den Landes-Immisionsschutzgesetzen festgeschriebene Nachtruhe von 22 Uhr am Abend bis um 6 Uhr am Morgen. An Sonn- und Feiertagen ist ganztägig auf die Vermeidung von Lärm zu achten. Darüber hinaus gilt vielfach auch die Mittagsruhe in der Zeit zwischen 13 und 15 Uhr als besonders schützenswert.
Doch selbst während der Ruhezeiten muss das Leben nicht vollständig heruntergefahren werden. Auf alltägliche Aktivitäten, die keine besondere Lärmbelästigung darstellen und die Zimmerlautstärke nicht überschreiten, muss auch während der Ruhezeiten nicht verzichtet werden.
Als Zimmerlautstärke gelten tagsüber 40 Dezibel, nachts 30 Dezibel. Diese Werte stellen jedoch keine gesetzliche Vorgabe dar. Sie sind lediglich unverbindliche Richtwerte, die an die individuelle Situation angepasst werden können.
Örtliche Vorgaben beachten
Welche gesetzlichen Regelungen am Standort der Immobilie gelten, sollte bei Beschwerden der Mieter vor der Ergreifung von Maßnahmen in Erfahrung gebracht werden.
Beachten Sie dazu das Immissionsschutzgesetz des Landes oder fragen Sie bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung nach.
Bestimmte Störungen müssen akzeptiert werden
Unabhängig von der Uhrzeit müssen bestimmte Ruhestörungen aber grundsätzlich hingenommen werden. Dazu zählen unter anderem:
- Ruhestörungen durch Babys
- normale Trittgeräusche
- Straßenlärm
Andere akustische Belästigungen müssen nur temporär akzeptiert werden. So ist etwa nächtliches Duschen auf maximal 30 Minuten begrenzt. Auch das Bellen von Hunden muss bis zu einer halben Stunde pro Tag ertragen werden. Für lautstarkes Musizieren gilt eine Höchstgrenze von zwei Stunden täglich. Immer wieder wird auch Baulärm als Grund für eine Mietminderung angegeben. Hat der Mieter den Modernisierungsmaßnahmen zugestimmt, ist dieser Grund ebenso wie in vielen anderen Fällen jedoch nicht stichhaltig.
Oft ist die individuelle Situation entscheidend
Welche Lärmbelästigungen hingenommen werden müssen und welche Störungen nicht akzeptabel sind, lässt sich oftmals nur an der individuellen Situation festmachen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass Lärmbelästigungen, die schon beim Einzug bekannt waren, keine ausreichende Grundlage für eventuelle Kürzungen der Mietzahlungen darstellen.
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Beschwerden ernst nehmen
Kommt es in einem Mietshaus zu wiederholten Ruhestörungen durch eine der Parteien, kann dies den Hausfrieden massiv stören. Fühlen sich andere Bewohner durch das Verhalten in ihrer Ruhe gestört und wenden sich deshalb an Sie als Vermieter, sollten Sie diese Beschwerde ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.
Sich aus dem Nachbarschaftsstreit herauszuhalten, stellt keine Option dar. Tun Sie nichts und hoffen darauf, dass sich die Mietparteien untereinander verständigen, haben die von den Ruhestörungen betroffenen Mieter die Möglichkeit, die Miete zu kürzen oder den Vertrag zu kündigen.
Als Vermieter sollten Sie Verständnis für das Problem aufbringen und im Gespräch mit allen Beteiligten nach einer einvernehmlichen Lösung suchen. Führt dies nicht zum gewünschten Erfolg, weil der Lärmverursacher sein Verhalten nicht ändert, müssen nachhaltigere Maßnahmen ergriffen werden.
Grillen & Partys mit Rücksichtnahme auf andere Mieter
Das Grillen gehört für viele Menschen zum Sommer. Dass eine Feier auch mal lauter werden kann, ist nicht ungewöhnlich. Neben einer generellen Vereinbarung zum Grillen im Mietvertrag sollten Partys und ähnliche Aktivitäten jedoch immer mit Rücksichtnahme auf die anderen Mieter erfolgen. Zudem muss sich an die gesetzlichen Ruhezeiten gehalten werden.
Abmahnung aussprechen
Kommt der Störenfried der Aufforderung nicht nach, die Ruhestörungen zu unterlassen, sollten Sie als Vermieter von Ihrem Recht Gebrauch machen, eine Abmahnung auszusprechen. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich, dann aber am besten im Beisein von Zeugen, ausgesprochen werden.
Die Schriftform ist jedoch grundsätzlich vorzuziehen, da die Gründe für die Abmahnung detailliert dargelegt werden müssen. Dabei hilft ein Lärmprotokoll, in dem alle Ruhestörungen mit Datum, Uhrzeit und Art der Belästigung dokumentiert sind. In der Abmahnung sollten Sie außerdem darauf hinweisen, dass weitere Ruhestörungen eine Kündigung des Mietvertrages zur Folge haben.
Die Abmahnung sollte darüber hinaus zeitnah nach dem letzten dokumentierten Vorfall erfolgen. Werden die akustischen Belästigungen über einen längeren Zeitraum toleriert, kann sich der Mieter darauf berufen, dass sein Verhalten in der Vergangenheit kein Problem dargestellt hat.
Fristlose Kündigung als letztes Mittel
Lässt sich der Störer durch eine Abmahnung und auch durch eine mögliche Unterlassungsklage nicht beeindrucken, können Sie das Mietverhältnis gemäß § 569 Absatz 2 BGB fristlos kündigen. Darüber hinaus haben Sie unter Umständen sogar ein Recht auf Schadenersatz.
Hat das andauernde Verhalten des Störenfriedes dazu geführt, dass andere Mieter die Miete gekürzt haben, können die entgangenen Einnahmen im Rahmen einer Schadenersatzklage geltend gemacht werden.
Eine Kündigung ist immer dann möglich, wenn ein Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag schuldhaft erheblich verletzt hat. Mit Ruhestörungen, die trotz einer vorangegangenen Abmahnung fortgesetzt wurden, liegt eine solche Pflichtverletzung vor. Eine Kündigung ist in diesem Falle gerechtfertigt.
Entfallen des Widerspruchsrechts
Erfolgt die fristlose Kündigung unter Beachtung berechtigter Gründe, so kann der Mieter weder Widerspruch einlegen noch sich auf einen Härtefall berufen.
Zieht dieser dennoch nicht aus, kann nach § 940a ZPO Räumungsklage erhoben werden, sofern Sie im Voraus schriftlich der weiteren Nutzung der Räumlichkeiten widersprochen haben.
Externe Gründe für eine Ruhestörung
Nicht in allen Fällen geht eine Ruhestörung jedoch von einem Mieter im eigenen Haus aus. Auch Belästigungen, die von Nachbargrundstücken ausgehen, führen oft dazu, dass sich Mieter mit der Aufforderung an ihren Vermieter wenden, etwas gegen diese Beeinträchtigungen zu unternehmen.
Nicht immer liegt es dann in Ihrer Macht und Verantwortung, die Ruhestörungen zu verhindern. Einige Belästigungen, wie zum Beispiel der Lärm, der durch spielende Kinder im Außenbereich einer Kita entsteht, müssen von den Nachbarn weitgehend hingenommen werden. Auch wenn die Ruhestörungen aus der Nachbarschaft beim Einzug schon bekannt waren, stehen Sie nicht in der Verpflichtung, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Dennoch empfiehlt es sich, im Sinne eines guten Verhältnisses zwischen Mieter und Vermieter, entsprechenden Beschwerden nachzugehen.
Auch hier sollten Sie als Vermieter zunächst das Gespräch mit den lauten Nachbarn suchen und einen Kompromiss vereinbaren, der die unterschiedlichen Interessen aller Beteiligten berücksichtigt.
Handelt es sich um eindeutige Verletzungen der Bestimmungen des Landes-Immisionsschutzgesetzes, haben Sie die Möglichkeit, sich an die zuständige Ordnungsbehörde in der Kommunalverwaltung zu wenden.
Darüber hinaus kann aber auch eine Unterlassungsklage angestrengt werden, um den Nachbarn zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zur Lärmvermeidung zu bewegen.
Fazit
Grundsätzlich gilt, dass Sie als Vermieter Beschwerden Ihrer Mieter wegen Ruhestörungen ernst nehmen und entsprechende Maßnahmen ergreifen sollten, um Mietkürzungen und Kündigungen zu vermeiden.
Kann keine einvernehmliche Lösung des Problems herbeigeführt werden, sollten Sie sich nach einer erfolglosen Abmahnung nicht scheuen, auch schärfere Maßnahmen wie die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses mit dem Störer ins Auge zu fassen.
In manchen Fällen ist der Auszug des für die Belästigungen verantwortlichen Mieters der einzige Weg, den Hausfrieden wieder herzustellen.
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