Nebenkosten

Nebenkostenabrechnung erstellen: Das müssen Sie beachten

Letztes Update: 8. November 2024 | 14 Min. Lesezeit

Mann mit kariertem Hemd sitzt auf dem Boden vor einem grossen Fenster. Er haelt eine Tasse in der Hand, auf seinem Schoss liegt ein Laptop und er streckt seine Fuesse Richtung Kamera. Auf dem Boden liegt ein großer Teppich. Auf dem Balkon hinter ihm stehen zwei Pflanzkuebel.
Mann mit kariertem Hemd sitzt auf dem Boden vor einem grossen Fenster. Er haelt eine Tasse in der Hand, auf seinem Schoss liegt ein Laptop und er streckt seine Fuesse Richtung Kamera. Auf dem Boden liegt ein großer Teppich. Auf dem Balkon hinter ihm stehen zwei Pflanzkuebel.

Private Vermieter werden bei der Erstellung von Nebenkostenabrechnungen mit einer komplexen Rechtsmaterie konfrontiert. Fehler führen leicht zu unangenehmen Auseinandersetzungen mit den Mietern. Wir sagen Ihnen nicht nur, wie Sie Nebenkostenabrechnungen korrekt erstellen und damit Unstimmigkeiten und Rückfragen Ihrer Mieter vermeiden, sondern auch, welche Fehler Sie vermeiden sollten.

Inhalt

  1. Wann muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden?
  2. Welche Fristen und Abrechnungszeiträume müssen berücksichtigt werden?
  3. Welche Nebenkosten dürfen abgerechnet werden und welche nicht?
  4. Umlageschlüssel für die Abrechnung
  5. Welche inhaltlichen und formellen Anforderungen gibt es?
  6. Welche Fehler sollten Vermieter vermeiden?
  7. Was ist in besonderen Situationen zu berücksichtigen?
  8. Welche Rechte hat der Mieter?

Wann muss eine Nebenkostenabrechnung erstellt werden?

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Nebenkosten“ und „Betriebskosten“ häufig synonym verwendet. Genau genommen bezeichnen Betriebskosten die Summe der einzelnen Nebenkosten, die dem Eigentümer eines Mietobjektes durch den Gebrauch des Mietobjektes fortlaufend entstehen.

Für die Erstellung einer Nebenkostenabrechnung sind insbesondere Rechtsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), der Betriebskostenverordnung (BetrKV) und der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) von Bedeutung. 

§ 556 BGB enthält die grundsätzlichen Regelungen zu Nebenkostenabrechnungen und deren Ausgestaltung. Daraus folgt, dass Mieter nur dann Betriebskosten an ihre Vermieter entrichten müssen, wenn dies ausdrücklich zwischen Mieter und Vermieter vereinbart wurde. Die Zahlung der Betriebskosten durch den Mieter kann als Vorauszahlung oder als Pauschale erfolgen.

Vereinbarung im Mietvertrag ist entscheidend

Vermieter und Mieter können im Mietvertrag frei vereinbaren, ob der Mieter alle anfallenden Betriebskosten neben der sogenannten „Kaltmiete“ („Nettokaltmiete“) zahlen soll (§ 556 Absatz 1 Satz 1 BGB). Wird die Mietzahlung als „Bruttomiete“, „Inklusivmiete“ oder „Warmmiete“ festgesetzt, sind die Betriebskosten zumeist schon in der Miete enthalten. Kaum noch vereinbart werden hingegen „Bruttokaltmieten“, die die Grundmiete und alle Nebenkosten mit Ausnahme der Heiz- und Warmwasserkosten umfassen.

Darüber hinaus werden weitere Einzelheiten zur Betriebskostenabrechnung in der Betriebskostenverordnung (BetrKV) bestimmt. Die Betriebskostenverordnung legt insbesondere die Arten der Betriebskosten fest, die ein Vermieter seinen Mietern gegenüber abrechnen darf.

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt außerdem die Kostenverteilung bei Betrieb zentraler Heizungs- und Warmwasser-Versorgungsanlagen sowie bei einer eigenständigen gewerblichen Wärme- oder Warmwasserlieferung.

Faustregel

Wird vereinbart, dass der Mieter Vorauszahlungen auf die Nebenkosten entrichtet, so ist der Vermieter zur jährlichen Erstellung einer Nebenkostenabrechnung verpflichtet (§ 556 Absatz 3 BGB).

Welche Fristen und Abrechnungszeiträume müssen berücksichtigt werden?

Bei der Abrechnung gibt es verschiedene wichtige Fristen, welche Sie für ein korrektes Dokument beachten müssen. Einen umfassenden Überblick über alle Fristen finden Sie in unserem Blogartikel „Fristen für die Nebenkostenabrechnung„.

Abrechnungsperiode

Die maximale Abrechnungsperiode beträgt zwölf Monate (§ 556 Absatz 3 Satz 1 BGB). Meistens wird als Abrechnungsperiode das Kalenderjahr von Anfang Januar bis Ende Dezember gewählt. Möglich sind aber auch vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperioden. 

Nebenkostenabrechnung erstellen: Abrechnungsfrist

Die Abrechnung muss dem Mieter bis spätestens zum Ablauf des Folgejahres nach Ende des Abrechnungszeitraums zugegangen sein (§ 556 Absatz 3 Satz 2 BGB).

Für die Nebenkostenabrechnung 2023 endet die Abrechnungsfrist bei Vereinbarung des Kalenderjahr als Abrechnungsperiode am 31.12.2024.

Widerspruchsfrist

Der Mieter kann Widerspruch einlegen. Allerdings muss er innerhalb eines Jahres nach Zugang der Nebenkostenabrechnung widersprechen, damit er seinen Einwand rechtlich geltend machen kann (§ 556 Absatz 3 Sätze 5 und 6 BGB).

Zahlungsfrist für Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung

Der Fälligkeitstermin von Nachzahlungen und die Auszahlung von Guthaben richten sich vorrangig nach eventuellen Vereinbarungen im Mietvertrag. Enthält der Mietvertrag keine entsprechende Regelung, muss der Mieter den Forderungen aus der Nebenkostenabrechnung innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt nachkommen (§ 286 Absatz 3 BGB). Der Vermieter muss zudem im Dokument auf diese gesetzliche Bestimmung verweisen.

Fristende fällt auf Wochenende oder Feiertag

Fällt die Abrechnungsfrist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt der nächste Werktag als neues Fristende.

Kostenarten: Welche Nebenkosten dürfen abgerechnet werden und welche nicht?

Der Mietrechts-Gesetzgeber ging ursprünglich davon aus, dass Nebenkosten grundsätzlich nicht separat abgerechnet werden, sondern in der Bruttomiete enthalten sind.

Ohne Vereinbarung im Mietvertrag gelten sie durch Entrichtung der Bruttomiete bereits als abgegolten. In der heutigen Mietpraxis werden sie allerdings separat abgerechnet.

Umlagefähige Nebenkosten

Die Betriebskostenverordnung legt fest, welche tatsächlich entstandenen Aufwendungen der Vermieter auf den Mieter als Betriebskosten umlegen darf (§ 2 BetrKV).

Zu den umlagefähigen Nebenkosten zählen:

  • Grundsteuer
  • Wasserversorgung
  • Kosten für die Entwässerung von Haus und Grundstück
  • Kosten für zentrale Heizungsanlagen
  • Betriebskosten zentraler Warmwasserversorgungsanlagen
  • Kosten für die Reinigung und Wartung von Gas-Einzelfeuerstätten, Etagenheizungen und Warmwassergeräten,
  • Kosten für Personen- und Lastenaufzüge
  • regelmäßige Kosten für Müllbeseitigung und Straßenreinigung
  • Kosten für Gebäudereinigung
  • Gartenpflege
  • Beleuchtungskosten
  • Kosten für die Schornsteinreinigung
  • Kosten für bestimmte Versicherungen
  • Hausmeister-Kosten
  • Kosten einer gemeinschaftlichen Antennenanlage oder für den Betrieb einer Breitbandnetz-Verteilanlage
  • Kosten eines gemeinschaftlichen Waschraums

Welche Kosten zu den einzelnen Aufwendungen zählen, haben wir für Sie im Blogartikel „Umlagefähige Nebenkosten: Was dürfen Vermieter abrechnen?“ zusammengestellt.“

Nebenkosten-Vereinbarung

Es ist eine ausdrückliche Vereinbarung im Mietvertrag notwendig, dass der Mieter bestimmte Nebenkosten zu tragen hat. Diese müssen nicht einzeln im Mietvertrag aufgelistet werden. Um Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich ein entsprechender Verweis auf die Betriebskostenverordnung.

Was Vermieter bei der Umlage von Heizungs- und Warmwasserkosten berücksichtigen sollten

Der Vermieter ist zur Erfassung des anteiligen Wärme- und Warmwasserverbrauchs der einzelnen Mieter verpflichtet (§ 4 Absatz 1 HeizkostenV). Auch um das Bewusstsein für den Energieverbrauch zu stärken, schreibt die Heizkostenverordnung eine Abrechnung der „warmen Betriebskosten“ zumindest teilweise nach individuellem Verbrauch vor.

Die Betriebskosten einer zentralen Heizungsanlage und einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage sind zu mindestens 50 Prozent, höchstens aber zu 70 Prozent entsprechend dem erfassten individuellen Verbrauch auf die einzelnen Mieter umzulegen (§ 7 Absatz 1 Satz 1, § 8 Absatz 1 HeizkostenV). Der Verbrauch wird den Mietern über die jährliche Heizkostenabrechnung mitgeteilt.

Sonstige Betriebskosten

§ 2 der Betriebskostenverordnung ermöglicht dem Vermieter darüber hinaus, weitere laufende Nebenkosten auf die Mieter umzulegen. Darunter fallen beispielsweise Kosten für eine Trinkwasseranalyse, Reinigung von Dachrinnen oder die Wartung von Rauchmeldern. Voraussetzung für die Umlage der sonstigen Betriebskosten ist eine eindeutige Regelung im Mietvertrag.

Nicht umlagefähige Nebenkosten

Bei übermäßiger Abnutzung oder Defekten ist der Vermieter verpflichtet, die Wohnung instand zu setzen (§ 535 Absatz 1 BGB). Kosten für den Austausch zerschlissener Teppichböden oder die Reparatur der Heizungsanlage sind beispielsweise nicht umlagefähig.

Die Kosten, die dem Vermieter durch die Verwaltung einer Mietwohnung entstehen, muss der Mieter ebenfalls nicht übernehmen. Zu den nicht umlagefähigen Verwaltungskosten zählen beispielsweise:

  • Aufwendungen für Verwaltungspersonal,
  • Aufwand für die Wohnungsverwaltung, die der Vermieter persönlich geleistet hat,
  • Steuerberaterkosten sowie
  • Prämien für Rechtsschutz- und Mietausfallversicherungen.

Umlageschlüssel (Verteilerschlüssel) für die Nebenkostenabrechnung

Der Vermieter ist verpflichtet, die von ihm in der Nebenkostenabrechnung verwendeten Verteilerschlüssel ausdrücklich zu benennen und zu erläutern. Üblicherweise erfolgt die Umlage von Betriebskosten nach der Wohnfläche oder nach der Anzahl der in einer Wohnung lebenden Personen. Auch eine Kombination verschiedener Umlageschlüssel ist zulässig. Bei gewerblichen Mieträumen kommt analog der Verteilerschlüssel der Nutzfläche in Betracht.

Was alles bei der Thematik beachtet werden muss, haben wir in im Artikel zu Verteilerschlüsseln in der Nebenkostenabrechnung für Sie zusammengefasst. 

Umlageschlüssel richtig anwenden

Gewöhnlich wird im Mietvertrag festgelegt, welcher Umlageschlüssel, auch Verteilerschlüssel genannt, in Nebenkostenabrechnungen bei welchen Kostenarten zur Anwendung kommt. Wurde keine mietvertragliche Vereinbarung getroffen, dann erfolgt eine Umlegung nach der Wohnfläche (§ 556a Absatz 1 Satz 1 BGB).

Welche inhaltlichen und formellen Anforderungen gibt es?

Damit Vermieter eventuelle Nachforderungen gegenüber dem Mieter geltend machen können, wenn die tatsächlich angefallenen Betriebskosten die vom Mieter gezahlten Abschläge überschreiten, sollten sie einige formelle und inhaltliche Anforderungen berücksichtigen. Grundsätzlich gilt: Nebenkostenabrechnungen müssen übersichtlich gestaltet sein und bestimmte Mindestangaben enthalten.

Formelle Anforderungen

Der gesetzliche Mindestinhalt erfordert, dass es auch für juristische Laien problemlos möglich sein muss, die Betriebskostenabrechnung zu prüfen. Dazu gehören sowohl die rechnerische Überprüfbarkeit als auch die logische Nachvollziehbarkeit.

Die formellen Anforderungen sind schnell genannt:

  • Aufstellung der Betriebskosten getrennt nach Betriebskostenarten
  • Benennung der Gesamtkosten des Hauses / der Wirtschaftseinheit
  • Benennung des Verteilerschlüssels

Aus diesen Angaben errechnen sich die auf den Mieter entfallenden Einzelkosten.

Wichtig ist außerdem die Angabe der Vorauszahlungen. Denn nur, wenn von der Summe der Einzelkosten die Summe der Vorauszahlungen abgezogen wird, verbleibt ein Nachzahlungsbetrag, den der Mieter bezahlen muss oder ein Guthaben, das an den Mieter ausgezahlt werden muss.

Sinnvoll zur Verständlichkeit der Abrechnung ist es, die genutzten Umlageschlüssel mitsamt ihren Erläuterungen anzugeben. Belege über entstandene Kosten müssen der Betriebskostenabrechnung nicht zwingend beigefügt werden. Mieter haben jedoch ein Einsichtsrecht in die Belege § 259 BGB (siehe unten).

Durch formelle Fehler erlangt die Betriebskostenabrechnung keine Wirksamkeit. Sie kann vom Mieter so behandelt werden, als wäre keine Abrechnung erfolgt.

Inhaltliche Anforderungen

Die Rechtsprechung verlangt, dass eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung mindestens folgende Angaben enthält:

  • Name des Abrechnenden (in der Regel des Vermieters)
  • Name und Anschrift des Mieters
  • Exakte Benennung des Abrechnungszeitraums, der höchstens ein Jahr betragen darf, und des Nutzungszeitraums. Bei einem unterjährigen Mieterwechsel ist beim Nutzungszeitraum der Mietzeitraum des ausziehenden beziehungsweise des einziehenden Mieters anzugeben.
  • Bezeichnung der Mietimmobilie, auf die sich die Nebenkostenabrechnung bezieht: Adresse, gegebenenfalls Etage und Lage auf der Etage
  • Aufführung der einzelnen Kostenarten entsprechend den mietvertraglichen Regelungen – entweder gemäß dem Kostenkatalog von § 2 Ziffer 1 bis 16 Betriebskostenverordnung oder entsprechend individueller mietvertraglicher Vereinbarungen, getrennt nach den Betriebskostenarten
  • Angabe der „sonstigen Betriebskosten“ gemäß § 2 Ziffer 17 BetrKV
  • Angabe der dem Vermieter entstandenen Gesamtkosten für jede der verschiedenen Kostenarten sowie gegebenenfalls Aufteilung auf einzelne Mietwohnungen und Gewerbeeinheiten;
  • Erläuterung des mietvertraglich festgelegten Umlageschlüssels (zum Beispiel nach Wohneinheiten, Wohnfläche oder Personenzahl)
  • Berechnung des auf den einzelnen Mieter entfallenden Nebenkostenanteils (gegliedert nach den jeweiligen Betriebskostenarten)
  • Durch den Mieter bereits geleistete Vorauszahlungen
  • Ermittlung des Saldos unter Abzug von Vorauszahlungen: Guthaben zugunsten des Mieters (Erstattungsanspruch) oder Höhe einer Nachforderung zugunsten des Vermieters

Die Erstellung der Nebenkostenabrechnung ist mit vielen Vorgaben verbunden, die für eine rechtliche Gültigkeit wichtig sind. objego hilft Ihnen dabei und erfüllt alle rechtlichen Vorgaben – sowohl inhaltlich als auch formell. Jetzt auf unserer Übersichtsseite vorbeischauen und noch mehr Infos zur Nebenkostenabrechnung mit objego erhalten.

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Welche Fehler sollten Vermieter vermeiden?

Die Betriebskostenabrechnung stellt für jeden Vermieter eine Herausforderung dar. Aus der Komplexität der Aufgabe resultieren häufig fehlerhafte Kostenabrechnungen. Vermieter sollten versuchen, besonders „typische“ Fehler zu vermeiden. In unserem Blogartikel haben wir für Sie die 8 häufigsten Fehler bei der Nebenkostenabrechnung ausführlich beschrieben.

  • Fehlende Nebenkosten-Vereinbarung
  • Zu späte Zustellung der Abrechnung
  • Einbezug von Leerstand
  • Abrechnung nicht umlagefähiger Kosten
  • Der Vermieter übersieht eine umlagefähige Kostenposition
  • Die Nebenkostenabrechnung enthält nicht alle Pflichtangaben
  • Die Abrechnungsperiode übersteigt 12 Monate
  • Keine Trennung von Gewerbebetrieben und Privatwohnungen in der Abrechnung

Was ist in besonderen Situationen bei der Nebenkostenabrechnung zu berücksichtigen?

Einige Sonderfälle erschweren die Erstellung der Nebenkostenabrechnung und gehen mit zusätzlichen Regelungen einher.

Unterjähriger Mieterwechsel

Bei einem Mieterwechsel innerhalb einer Abrechnungsperiode muss eine zeitanteilige Nebenkostenabrechnung für den ausziehenden sowie den einziehenden Mieter erstellt werden. Für die zeitanteilige Abrechnung ist eine genaue Erfassung des Energieverbrauchs zum Zeitpunkt von Einzug und Auszug sinnvoll.

Die Nebenkostenabrechnung für den ausziehenden Mieter darf und muss noch nach Beendigung des Mietverhältnisses, aber vor Ablauf der Abrechnungsfrist erstellt werden. Bei dem unterjährigen Mieterwechsel ist der Abrechnungszeitraum dennoch der vereinbarte 12-monatige Zeitraum – meist das Kalenderjahr. Der jeweilige Nutzungszeitraum der Mieter unterscheidet sich dann davon.

Wenn ein Mietverhältnis am 30.6. endet und das nächste am 1.7. beginnt und kein Schaltjahr vorliegt, wird für den einen Mieter ein Zeitraum von 181 von 365 Tagen und für den anderen ein anteiliger Zeitraum von 184 von 365 Tagen abgerechnet.

Mieter mit strukturell unterschiedlichen Betriebskosten

Falls bestimmte Mieter generell höhere Betriebskosten verursachen als andere Mietparteien, kommt gegebenenfalls eine gesonderte Aufteilung und Abrechnung der Betriebskosten in Betracht, um Nachteile für die anderen Mietparteien mit tatsächlich geringerem Anteil an den entstehenden Betriebskosten zu vermeiden.

Beispiele:

  • In einer gemischt gewerblich und wohnwirtschaftlich vermieteten Immobilie verbraucht ein Gewerbebetrieb deutlich mehr Strom als die privaten Mieter.
  • Die vorhandene Aufzugsanlage wird überwiegend von Kunden und Mitarbeitern des Gewerbebetriebs genutzt.
  • Zudem erhöht sich aufgrund der teilgewerblichen Nutzung des Gebäudes die Prämie für die Gebäudeversicherung.

Als Vermieter besteht jedoch keine Verpflichtung, unter allen Umständen den „gerechtesten“ aller Verteilerschlüssel zu wählen, sondern es dürfen Praktikabilitäts- und Kostenüberlegungen in die Entscheidung einfließen.

Generell gilt jedoch, dass bei einer Mischnutzung ein sogenannter Vorwegabzug für Gewerbe erfolgen muss, wenn den privaten Mietern durch die höheren Gewerbenebenkosten ein deutlicher Nachteil entstehen würde.

Das bedeutet, dass von den Gesamtkosten für die jeweilige Betriebskostenart der Teil, der auf die Gewerbefläche entfällt, abgezogen wird; nur der Restbetrag wird dann auf die Wohnungen / Wohnraummieter verteilt.

Es sollte aber genau geprüft werden, ob dieser Vorwegabzug wirklich erforderlich ist. Bei einer Büronutzung dürfte dies nicht der Fall sein, weil eben nicht mehr Kosten anfallen. Bei einem Friseur als Mieter fällt aber meist ein höherer Wasserverbrauch an als bei Wohnraummietern.  Werden die Wasserkosten jedoch zu 100 % nach Verbrauch abgerechnet, ist kein Vorwegabzug erforderlich.

Leerstand

Die auf leerstehende Räumlichkeiten entfallenden Betriebskosten dürfen nicht auf die vermieteten Wohnungen umgelegt werden, indem Vermieter einen Verteilerschlüssel entsprechend abändern.

Der Bundesgerichtshof hat zumindest für den Fall einer Nebenkostenabrechnung nach Wohnfläche entschieden, dass eine Umlage der Leerstandskosten nicht zulässig ist und der Vermieter die anfallenden Kosten selbst tragen muss (Urteil des BGH vom 31.05.2006; Aktenzeichen VIII ZR 159/05).

Wurde hingegen der Verteilerschlüssel „Personenanzahl“ gewählt, so ist umstritten, wie im Falle eines Leerstands die Betriebskostenabrechnung erfolgen soll. Fraglich ist insbesondere, ob die leerstehende Wohnung als (nur) eine Person gezählt werden darf. Ein einseitiger Wechsel des Verteilerschlüssels ist in der Regel nicht zulässig. Allerdings dürfen die durch einen Leerstand entstehenden nicht umlagefähigen Kosten durch den Vermieter steuerlich geltend gemacht werden.

Leerstehende Mieteinheiten können Sie mit objego ganz einfach online verwalten. Bei der Erstellung der Nebenkostenabrechnung berücksichtigt das Programm zudem automatisch den Leerstand.

Welche Rechte hat der Mieter?

Vermieter sollten sich über die Rechte von Mietern im Zusammenhang mit Nebenkostenabrechnungen stets bewusst sein.

Mieter haben das Recht,

  • die ihnen zugestellte Nebenkostenabrechnung zu überprüfen; für die Prüfung der Abrechnung und das Einlegen eines Widerspruchs steht ihnen eine Frist bis zum Ablauf des 12. Monats nach Zugang der Abrechnung zu
  • vom Vermieter die Einsicht in die der Abrechnung zugrundeliegenden Rechnungen und sonstigen Belege zu verlangen
  • die Auszahlung eines in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesenen Guthabens innerhalb von dreißig Tagen zu verlangen
  • den Vermieter auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung zu verklagen, wenn dieser seiner Verpflichtung zur Erstellung der Abrechnung nicht nachkommt
  • nach Ablauf der Abrechnungsfrist die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurückzubehalten bis der Vermieter abrechnet
  • die Nebenkostenvorauszahlungen zurückzuverlangen, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist und der Vermieter nicht innerhalb der Frist abrechnet (TIPP! Rechnen Sie ab, sobald der Mieter die Rückzahlung verlangt! Dann fällt dieser Anspruch weg!)

Sollte der Vermieter keine oder eine formell fehlerhafte Abrechnung vorlegen oder die Einsicht in die Rechnungsbelege verweigern, dann kann der Mieter seine laufenden Zahlungen zurückbehalten und den Vermieter außergerichtlich zur Erstellung einer Nebenkostenabrechnung bewegen.

So vermeiden Sie Streit mit dem Mieter

Unklarheiten und Fehler im Zusammenhang mit einer Nebenkostenabrechnung können leicht zu unangenehmen und zeitaufwändigen Auseinandersetzungen mit einem Mieter führen. Unstimmigkeiten mit Mietern lassen sich jedoch minimieren durch

  • sorgfältige Erstellung von Abrechnungen unter bestmöglicher Berücksichtigung aller rechtlichen Rahmenbedingungen,
  • transparente Kommunikation der Nebenkostenabrechnung und der Kostenhintergründe gegenüber den Mietern,
  • ernsthafte Prüfung aller von Mietern geäußerter Anliegen und Berücksichtigung berechtigter Mieterinteressen sowie
  • frühzeitige fachliche Beratung durch Steuerberater und Fachanwälte oder durch Interessenverbände für Immobilieneigentümer, sobald es zu kritischen Rückfragen der Mieter kommt.

In unserem Blogartikel zum Thema „Mieter-Vermieter-Verhältnis“ haben wir 6 Tipps für eine harmonische Beziehung zusammengestellt.

Hilfe bei der Erstellung einer Nebenkostenabrechnung

Mit unserer Software können Sie Ihre jährliche Nebenkostenabrechnung ganz einfach selbst erstellen. Sie werden Schritt für Schritt durch den Prozess geführt und können am Ende noch einmal alle Angaben in Ruhe überprüfen. Das Anschreiben erstellt objego ebenfalls. Nach dem Herunterladen erhalten Sie eine versandfertige Nebenkostenabrechnung, die den aktuellen rechtlichen formellen sowie inhaltlichen Vorgaben entspricht.

Sollten Sie noch weitere Unterstützung benötigen, erhalten Sie diese an folgenden Stellen:

  • örtliche Haus- und Grundbesitzer-Vereine
  • Steuerberater
  • Fachanwälte für Miet- und Wohneigentumsrecht

Fazit

Nur bei Vereinbarung einer Nebenkosten-Vorauszahlung wird die Erstellung der Nebenkostenabrechnung zur Pflicht. Dabei ist eine Vielzahl an formellen sowie inhaltlichen Vorgaben zu berücksichtigen. Der Abrechnungszeitraum darf 12 Monate nicht überschreiten und da Dokument muss fristgerecht innerhalb eines Jahres nach Ende des Zeitraumes beim Mieter eingehen. Auch muss eine Nachvollziehbarkeit für juristische Laien gewährleistet werden.

Mindestangaben wie beispielsweise Namen und Anschriften oder auch die Aufführung von Kostenarten sowie von Verteilerschlüsseln sind zudem notwendig. Die rechtlichen Vorgaben bei der Erstellung zu beachten ist daher nicht immer leicht. 

Mit speziellen Software-Programmen wie objego sparen Sie als Vermieter viel Zeit bei der Nebenkostenabrechnung. Die Software führt Sie Schritt für Schritt durch die Erstellung und hilft dabei, Fehler zu minimieren. 

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Nebenkostenabrechnung Excel

Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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Mann hat einen Laptop auf dem Schoss und schaut sich auf dem Bildschirm etwas an.