Steuern

Steuererklärung für Vermieter: Diese Fristen gelten bei der Abgabe

Letztes Update: 4. Dezember 2024 | 7 Min. Lesezeit

Junge Frau mit braun-roten Haaren und einer blau-weiß gestreiften Bluse sitzt an einem Schreibtisch. In der linken Hand haelt sie ein Dokument, in der rechten einen Stift. Neben ihr liegen weitere Dokumente. Vor ihr steht ein Laptop und im Hintergrund eine weiße Tasse.
Junge Frau mit braun-roten Haaren und einer blau-weiß gestreiften Bluse sitzt an einem Schreibtisch. In der linken Hand haelt sie ein Dokument, in der rechten einen Stift. Neben ihr liegen weitere Dokumente. Vor ihr steht ein Laptop und im Hintergrund eine weiße Tasse.

Ob die Abgabe der Steuererklärung an eine Frist gebunden ist, hängt davon ab, ob Sie zur Abgabe verpflichtet sind oder diese freiwillig abgeben. In einigen Fällen können Sie auch vom Finanzamt zur Abgabe aufgefordert werden. Welche verschiedenen Fristen für die Einkommensteuererklärung gelten, welche Folgen ein Abgabeversäumnis hat und was Sie als Vermieter berücksichtigen müssen, erfahren Sie im folgenden Beitrag.

Inhalt

  1. Frist für Abgabepflichtige
  2. Frist für freiwillige Abgeber
  3. Das Finanzamt fordert eine Abgabe
  4. Abgabefrist verpasst?
  5. Steuererklärung für Vermieter
  6. Frist für die Anlage V
  7. Steuerliche Vorteile für Vermieter

Die wichtigsten Fristen in Kürze

  • Bei einer Abgabeverpflichtung muss diese bis Ende Juli des Folgejahres erfolgen
  • Bei einer freiwilligen Abgabe der Steuererklärung verlängert sich die Frist auf bis zu 4 Jahre
  • Bei Unterstützung durch einen Steuerberater oder durch einen Lohnsteuerhilfeverein verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres

Frist für Abgabepflichtige

Sind Sie zur Abgabe verpflichtet, muss Ihre Einkommensteuererklärung generell bis zum 31. Juli des Folgejahres an das Finanzamt übermittelt werden. Fällt dieser Abgabetag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, gilt die Frist bis zum Folgetag.

Der Abgabetermin gilt unabhängig davon, ob Sie Papierformulare ausfüllen oder die Erklärung elektronisch übermitteln.

Für diejenigen, die bei ihrer Steuererklärung Unterstützung von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein bekommen, gelten jedoch andere Fristen. Die Steuererklärung muss generell bis zum letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres beim Finanzamt eingehen.

Abgabefrist für das Steuerjahr 2023

Auch für die Abgabe der Steuererklärung 2023 wurde die Frist verlängert, allerdings lediglich um einen Monat. Da das ursprüngliche Abgabedatum, der 31. August, auf einen Samstag fällt, endet die Abgabefrist erst am 02. September 2024

Bei Inanspruchnahme von Unterstützung durch Steuerberater oder Lohnsteuerhilfevereine wurde die Abgabefrist der Steuererklärung auf den 02. Juni 2025 verschoben. 

Abgabefrist für das Steuerjahr 2024

Für das Steuerjahr 2024 sind keine Verlängerungen vorgesehen. Die Abgabefrist endet also am 31. Juli 2025

Fristverlängerung für das Steuerjahr 2023

Für das Steuerjahr 2023 wurde erneut die Abgabefrist verlängert. Die Frist endet am 31. August 2024. Da dies ein Samstag ist, endet die Frist erst am 02. September 2024

Lassen Sie Ihre Steuererklärung durch einen Steuerberater erstellen, endet die Abgabefrist erst am 31. Mai 2025. Auch dieser Tag ist ein Samstag, sodass das Fristende sich auf den 02. Juni 2025 verschiebt. 

Frist für freiwillige Abgeber

Wer freiwillig seine Steuererklärung abgibt, hat vier Jahre Zeit dafür. Dies ergibt sich jeweils zum Ende des Jahres. Somit kann man seine freiwillige Steuererklärung für 2021 bis zum 31. Dezember 2025 beim Finanzamt einreichen.

Bei der freiwilligen Abgabe einer Steuererklärung ist es absolut notwendig, dass Sie die Abgabefrist einhalten. Sollte die Steuererklärung erst am 31.12. nach 24 Uhr eingehen, wird sie vom Finanzamt nicht mehr bearbeitet. Entscheidend ist hierfür der Eingangsstempel, der beim Hausbriefkasten vom Finanzamt mit der Uhrzeit auf dem Umschlag automatisch angebracht wird bzw. die Uhrzeit der elektronischen Übermittlung.

Sollten Sie jedoch keine Steuererklärung abgeben, verschenken Sie bares Geld. Laut einem Bericht im Stern schenken deutsche Steuerzahler um die 500 Millionen Euro pro Jahr dem Staat, da sie keine Einkommensteuererklärung abgeben. Außerdem gilt: Die Abgabe wird nicht zur Pflicht, wenn man seine Steuererklärung einmal freiwillig eingereicht hat.

Für die Steuerjahre 2021, 2022 und 2023 gelten folgende Abgabefristen:

  • Steuerjahr 2021: 31. Dezember 2025
  • Steuerjahr 2022: 31. Dezember 2026
  • Steuerjahr 2023: 31. Dezember 2027

Das Finanzamt fordert eine Abgabe

In seltenen Fällen kommt es vor, dass das Finanzamt Sie auffordert, eine Steuerklärung abzugeben. In diesem Fall erhalten Sie einen Brief, in dem das Finanzamt eine Frist zur Abgabe setzt. Wenn Sie sich nicht an diese Frist halten, droht eine Strafe in Form des Verspätungszuschlags.

Abgabefrist verpasst?

Wenn Sie als Abgabepflichtiger die Abgabefrist verpasst haben, sollten Sie nicht in Panik verfallen. In der Regel drückt das Finanzamt beide Augen zu, wenn die Steuererklärung ein paar Tage später eingereicht wird. Lassen Sie sich jedoch zu viel Zeit, macht das Finanzamt Verspätungszuschläge geltend.

Wenn Sie keine Steuererklärung einreichen, fordert das Finanzamt häufig zur Abgabe auf. Demnach erhalten Sie ein Schreiben, in dem das Finanzamt Ihnen eine Frist setzt. Sollten Sie die genannte Frist verstreichen lassen, wird ein Verspätungszuschlag festgesetzt. Wenn Sie auch nach der gesetzten Frist keine Unterlagen als Abgabepflichtiger einreichen, kann das Finanzamt innerhalb von sieben Jahren die Steuererklärung nachfordern. Sollten dann relevante Belege fehlen, wird das Finanzamt Ihre Steuer schätzen – oftmals zu Ihren Ungunsten.

Beim Versäumniszuschlag berechnet das Finanzamt pro angefangenem Monat der Verspätung 0,25 % Ihrer festgesetzten Steuer, jedoch mindestens 25 Euro.

Fristverlängerung beantragen

Wenn Ihnen im Vorfeld schon bewusst ist, dass Sie die Frist nicht einhalten können, sollten Sie eine Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen. Diese Fristverlängerung kann Sie vor zusätzlichen Gebühren bewahren.

Die Fristverlängerung kann in Form eines formlosen Schreibens erfolgen. Geben Sie in diesem Schreiben die Gründe für die Verzögerung an (bspw. Krankheit oder fehlende Unterlagen) sowie einen neuen, selbst gewählten Abgabetermin. Dieses Schreiben sollten Sie unter Nennung Ihrer Steuer-Identifikationsnummer oder / und Steuernummer per Fax oder per Post an Ihr zuständiges Finanzamt senden. Verlängerungen von drei bis vier Monaten werden in der Regel akzeptiert. 

Steuererklärung für Vermieter

Zu den steuerpflichtigen Einnahmen gehören für Sie als Vermieter gemäß § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch Einkünfte, die Sie durch die Vermietung oder Verpachtung Ihres Eigentums erzielen. Gleichermaßen können Sie jedoch einige Ihrer Ausgaben steuerlich geltend machen.

In der Steuererklärung geben Sie die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in das ergänzende Formular Anlage V an.

Anlage V 

In dem Formblatt sind entsprechende Felder für Mieteinnahmen, laufende Kosten, Betriebs- und Nebenkosten sowie für Abschreibungen enthalten, welche Sie ausfüllen müssen. Für jede Ihrer Immobilien bedarf es einer eigenen Anlage V. Auch für leerstehende Gebäude entfällt die Verpflichtung zum Ausfüllen nicht.

Die Anlage V besteht aus zwei Seiten. Während auf der Vorderseite die Einkünfte erfasst werden, können auf der Rückseite Ihre absetzbaren Kosten eingetragen werden. Die Nebenkosten, die Ihr Mieter entrichtet, zählen dabei zu den Einnahmen. Gleichermaßen können die Nebenkosten jedoch auch als Werbungskosten geltend gemacht werden.

objego übernimmt ab dem Basic-Paket für Sie die Vorbereitung der Anlage V. Alle steuerrelevanten Daten werden von der Software identifiziert und übersichtlich in einer exportbereiten Tabelle gebündelt. 

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Frist für die Anlage V

Wenn Sie als Arbeitnehmer Nebeneinkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielen, die die Freigrenze von 410 Euro pro Jahr übersteigen und / oder wenn Sie Vermieter sind und Ihr Einkommen den Grundfreibetrag von 11.604 € übersteigt, sind Sie zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.

Dann gilt für Sie generell der 31. Juli als Frist für die Steuererklärung des vorangegangenen Jahres. Für das Steuerjahr 2023 endet die Abgabefrist am 02. September 2024.

Werden Sie bei der Erstellung der Steuererklärung mit Anlage V von einem Steuerberater unterstützt, gilt der letzte Tag im Februar des übernächsten Jahres. Ebenso wie bei den weiteren Formularen der Steuererklärung sollten Sie auch bei der Anlage V sämtliche Belege und Rechnungen zur Hand haben, falls Nachfragen durch das Finanzamt erfolgen.

Dabei ist zu beachten, dass gemäß des Zufluss-/Abfluss-Prinzips durch Vermietung und Verpachtung erzielte Einnahmen dem Steuerjahr zuzuordnen sind, in dem sie auch erzielt wurden. Damit einhergehend können Sie nur tatsächlich in dem Jahr angefallene Ausgaben geltend machen (§ 11 EStG). Auch ausstehende Mietzahlungen dürfen Sie nicht in der Anlage V angeben, selbst wenn sie für das laufende Jahr fällig wären.

Steuerliche Vorteile für Vermieter

Die Vermietung Ihrer Immobilie bringt auch Vorteile im Zuge der Steuererklärung mit sich. Dabei müssen jedoch einige Dinge beachtet werden.

Steuerfreibeträge 

Zu den Steuerfreibeträgen, welche allen einkommensteuerpflichtigen Personen zustehen, können auch Mieteinnahmen gezählt werden. Nur falls die Einnahmen die in § 32 EStG festgelegten Sätze übersteigen, müssen entsprechende Steuern gezahlt werden.

Aktuelle Grundfreibeträge 2024

Pro Person: 11.784 € (rückwirkende Erhöhung von ursprünglich 11.604 €)

Verheiratete: 23.568 € (rückwirkende Erhöhung von ursprünglich 23.208 €)

Freibeträge für Kinder können Ihrem Steuerfreibetrag angerechnet werden 

Untervermietung 

Für dauerhafte oder kurzzeitige Untervermietungen gibt es ebenfalls Freigrenzen, bei deren Unterschreitung keine Steuern auf die Einnahmen anfallen.

Für kurzzeitige Untervermietungen liegt diese bei 520 € für jedes Kalenderjahr (Veranlagungszeitraum). Im Zuge einer dauerhaften Untervermietung dürfen Sie nicht mehr als 410 € pro Jahr einnehmen, wobei diese Summe abzüglich aller Ausgaben gilt.

Bei Einnahmen von weniger als 820 € im Jahr müssen Sie lediglich einen verminderten Steuersatz zahlen.

Fazit

Für die jährliche Steuererklärung gibt es verschiedene Abgabefristen. Diese orientieren sich daran, ob eine Verpflichtung besteht, ob die Erklärung freiwillig abgegeben wird und ob Hilfe durch einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch genommen wird.

Vermieter stehen in der Pflicht, zusätzlich zur Steuererklärung die Anlage V für jedes der Objekte abzugeben. Darin werden sowohl Einnahmen als auch Kosten aufgeführt. Was Sie dabei an Kosten absetzen können, ist juristisch festgelegt.

Der 31. Juli stellt auch für die Anlage V die Frist dar. Bei Unterstützung durch einen Steuerberater verlängert sich die Frist für die Steuererklärung für Vermieter auf den letzten Tag des Februars des übernächsten Jahres.

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Miriam Zaunbrecher

Online Redakteur

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