Verschiedene Verantwortungsbereiche
Durch die Rechtsprechung wurden bereits verschiedene Bereich bzw. Aufgaben festgelegt, welche als der Verkehrssicherungspflicht zugehörig definiert wurden.
Beleuchtung
Auf Ihrem Grundstück, insbesondere auf den Wegen die Mieter, Passanten oder Dienstleister nutzen, um in das Haus zu gelangen sowie im Treppenhaus selbst muss für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.
Zwar sind Einsparungen im Stromverbrauch heutzutage sehr löblich, jedoch sollten Sie hier nicht zu sparsam agieren. Beleuchtung, die sich weniger als 20 Sekunden nach dem Einschalten bereits wieder abschaltet, hat das OLG Koblenz als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht betitelt.
Treppenhaus
Zusätzlich zu einer ordentlichen Beleuchtung, ist auf eine ausreichende Breite der Treppen und einen stabilen Handlauf zu achten (OLG Köln, Az.: 11 U 41/00).
Außerdem sind Fenster im Treppenhaus durch Sicherheitsglas nach baurechtlichen Vorschriften zu erweitern. Geschieht dies nicht, machen Sie sich bei Treppensturz ins Fenster schadenersatzpflichtig.
Die Reinigung des Treppenhauses muss ordentlich und mit den passenden Materialien und Pflegemitteln durchgeführt werden (BGH, Az.: VI ZR 271/92). Ein Anspruch auf sofortige Trocknung der Böden nach einer feuchten Reinigung oder gar ein Warnschild besteht allerdings nicht. (OLG Düsseldorf, Az.: 24 U 155/14)
Achtung: Die Inspektion und Pflege des Treppenhauses sollten Sie als Vermieter ernst nehmen. Bei einer beschädigten Treppe haften Sie nämlich auch dann, wenn die Gefahr klar erkennbar ist oder sogar vor ihr gewarnt wurde (LG Potsdam, Az.: 11 S 190/03).
Spielplätze
Da Spielplätze an Kinder gerichtet sind, versteht sich, dass hierbei die Verkehrs- und Kontrollpflichten besonders streng geregelt sind. Mindestens einmal in der Woche muss routinemäßig auf Gefahrenquellen hin untersucht werden. Je nach Frequentierung und Gefahrenpotenzial auch öfter (LG Detmold, Az.: 12 O 227/18). In jedem Fall müssen Datum und Uhrzeit der Inspektionen schriftlich dokumentiert werden.
Das Gras und Gestrüpp um die Spielfläche herum muss jederzeit kurz geschnitten bleiben, sodass Nutzer Glasscherben oder ähnliches Verletzungspotenzial frühzeitig mit bloßem Auge erkennen können (OLG Hamm, Az.: 9 U 76/89).
Winterdienst
Am bekanntesten ist an der Verkehrssicherungspflicht sicherlich die Schneeräumpflicht für die Außenwege. Gerade zur kalten Jahreshälfte müssen die Besucher des Geländes vor starker Rutschgefahr geschützt werden.
Feuchtes Laub und Schnee müssen zu den ortsüblichen Verkehrszeiten (in der Regel zwischen 6 – 22 Uhr) vom Weg entfernt werden (OLG Koblenz, Az.: 5 U 101/08). Bei Glätte durch Eis ist zusätzlich zu streuen. Mangelhaftes Streumittel zu nutzen verletzt ebenfalls die Verkehrssicherungspflicht (OLG Hamm, Az.: 6 U 92/12).
Auf Gehwegen reicht ein 1 bis 1,20 m breiter Streifen, der geräumt wird (BGH, Az.: VIII ZR 8/03).
Bäume
Standhaftigkeit und abfallende Äste der Bäume auf dem Grundstück müssen mindestens ein bis zwei Mal im Jahr geprüft und entsprechend gesichert werden (OLG Düsseldorf, Az.: I-9 U 38/13). Auch nach heftigen Stürmen sollte eine Sichtkontrolle erfolgen.
Fahrstühle
Aufzugsanlagen im Haus müssen alle zwei Jahre einer umfassenden Betriebsprüfung unterzogen werden.
Instandhaltungspflicht
Andere Aufgaben, die zur Verkehrssicherung zählen, sind zusätzlich durch die Instandhaltungspflicht gefordert (§ 535 BGB). Dazu gehört, Gebäude, Dach, Dachboden, Keller und Hof regelmäßig auf Gefahrenquellen hin zu prüfen und entsprechende Funde zu beseitigen oder zu sichern.
Auch der Brand- und Trinkwasserschutz (BGH, Az.: VIII ZR 161/14) gehören zu geforderten Sicherheitsmaßnahmen genauso wie die ordentliche Installation der Elektro-, Gas- und Wasserleitungen.