Vermieten über die Feiertage: Wichtiges zu Brandschutz und Dekoration für Vermieter
Letztes Update: 22. Februar 2024 | 9 Min. Lesezeit
Geschmückte Wohnungen, Häuser und Vorgärten erfreuen sich über die Feiertage großer Beliebtheit. Alles glänzt, blinkt und ist bunt dekoriert. Das kann jedoch auch für Ärger unter den Mietern sorgen. Was erlaubt und verboten ist, welche Rolle der Brandschutz spielt und wie das Vermieten über die Feiertage am besten gelingt, erfahren Sie im folgenden Beitrag.
Weihnachtsdekoration anbringen
Während Ihrem Mieter innerhalb der Wohnung keine Grenzen gesetzt sind, was die Art und Anzahl der Weihnachtsdekoration angeht, gelten für das Dekorieren außerhalb der Wohnung klare Regeln.
Dekoration im Hausflur
Ein Kranz an der Tür, Lichterketten am Treppengeländer oder der kleine Tannenbaum im Flur – viele Mieter möchten auch außerhalb ihrer Wohnung weihnachtlich dekorieren. Während der Kranz an der Wohnungstür erlaubt ist, sollte bei weiterem Schmuck Rücksprache mit den Nachbarn gehalten werden. Gemäß einem Urteil des Bundesgerichtshofes besteht kein generelles Verbot zur Nutzung von Gemeinschaftsflächen (BGH, Az.: V ZR 46/06).
Nicht jeder Nachbar ist jedoch von bunter Dekoration angetan oder feiert Weihnachten, sodass es wichtig ist, bei Flächen, die gemeinsam genutzt werden, entsprechende Absprachen einzuhalten. Hält Ihr Mieter sich nicht daran, können Sie ihn abmahnen.
Fluchtwege müssen frei sein
Bei dem Verbot von Weihnachtsdeko geht es zudem um die Vermeidung von Gefährdung der Nachbarn und der Immobilie. Stolperfallen, offene Flammen durch Kerzen oder spitze Gegenstände sind daher verboten.
Es dürfen zudem keine Fluchtwege durch Dekorationsartikel versperrt werden. Jeder Bewohner muss die Möglichkeit haben, im Notfall die Immobilie problemlos zu verlassen.
Verbot von Türkränzen nur im Ausnahmefall
Wird die Tür durch das Anbringen eines Kranzes beschädigt oder ist der Brandschutz nicht mehr gewährleistet, können Sie als Vermieter das Anbringen eines Türkranzes untersagen. Ein generelles Verbot ist jedoch nicht wirksam.
Dekoration an der Außenfassade
Kletternde Weihnachtsmänner und Rentiere mit Schlitten erfreuen sich immer größerer Beliebtheit auf Balkonen oder an der Fassade. Prinzipiell ist dies nicht verboten, jedoch sollte eine ausreichende Sicherung stattfinden, die auch stärkerem Wind und anderen Wetterbedingungen standhält.
Hintergrund ist die geltende Verkehrssicherungspflicht. Wird also ein Passant durch herabstürzende Dekoration verletzt, können Sie und Ihr Mieter haftbar gemacht werden. Gleiches gilt für Lichterketten und andere kleinere Weihnachtsdeko auf dem Balkon.
Ihr Mieter sollte Sie daher nicht nur um Erlaubnis für das Anbringen der Dekoration bitten, sondern muss auch sicherstellen, dass keine Gefahr eines Absturzes besteht. Nur so gestaltet sich das Vermieten über die Feiertage auch für Sie entspannt. Bei Kleindekorationen ist es jedoch nicht erforderlich, dass Ihr Mieter Ihr Einverständnis einholt.
Achtung bei intensiven Düften
Ein Duftspray mit Tannengeruch, Duftöle oder Räucherstäbchen – es gibt vieles, was Mieter über die Feiertage nutzen, um einen festlichen Duft zu erzeugen. Auch wenn dies in der Wohnung erlaubt ist, eine Geruchsbelästigung sollte dennoch nicht entstehen. Zieht der Duft permanent in den Flur, kann dies andere Mieter stören. Bei Beschwerden kann dem Mieter daher die Nutzung untersagt werden.
Licht aus bei Leuchtdekoration
Bei früh einsetzender Dunkelheit im Winter kommt leuchtende Deko besonders gut zur Geltung. Aber auch hier sind der Laufzeit Grenzen gesetzt, schließlich kann insbesondere grelle und blinkende Beleuchtung für Unmut zwischen Nachbarn sorgen.
Daher sollten Sie Ihren Mieter darauf hinweisen, dass von außen sichtbare Beleuchtung spätestens um 22 Uhr abzuschalten ist. Generell ist eine Orientierung an der in den meisten Kommunen herrschenden Nachtruhe sinnvoll, wenn es um die Weihnachtsbeleuchtung geht.
Zu helle Lichter vermeiden
Besonders helle und schnell blinkende Lichter sind immer dann zu vermeiden, wenn sie eine Gefahrenquelle darstellen. Vermieten Sie also über die Feiertage, sollten Mieter darauf hingewiesen werden, dass die Dekoration weder Nachbarn noch Autofahrer stören darf. Sind Lichterketten und Ähnliches heller als die Straßenlaternen bzw. die sonstige örtliche Beleuchtung, ist eine Anpassung an die Gegebenheiten vorzunehmen, die die Sicherheit nicht beeinträchtigt (§ 906 BGB).
Weihnachtsdeko im Vorgarten
Die Nutzung und Gestaltung des Vorgartens unterliegen in der Regel Ihnen als Vermieter. Bei einer Vermietung über die Feiertage sollte daher eine Abstimmung mit den Mietern und auch unter diesen stattfinden. Möchten diese den Vorgarten festlich dekorieren, benötigen sie Ihre Zustimmung und die der Mitmieter.
Dabei ist eine entsprechende Sicherung vorzunehmen, um keine Gefährdung zu verursachen.
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Brandschutz über die Feiertage gewährleisten
Zwar herrschen keine Reglementierungen, was das Dekorieren innerhalb der Mietwohnung angeht, allerdings ist Ihr Mieter dazu verpflichtet, Bränden vorzubeugen.
Ein Tannenbaum mit echten Kerzen darf also von Ihnen nicht verboten werden, einen Eimer Wasser oder einen Feuerlöscher sollte der Mieter jedoch bereitstehen haben. Andere Regelungen im Mietvertrag sind unzulässig, sofern keine Zustimmung des Mieters besteht.
Sind Sie und die Mitmieter einverstanden, dass Dekorationen in gemeinschaftlichen Flächen aufgestellt werden, muss bei elektrischen Artikeln und Mehrfachsteckdosen unbedingt auf Prüfsiegel geachtet werden. Zudem sind eine Überlastung und das Hintereinanderschalten von Mehrfachsteckdosen in jedem Fall zu vermeiden.
Verantwortlichkeiten
Ihre Mieter tragen lediglich für die von ihnen angemieteten Räumlichkeiten die Brandschutz-Verantwortung.
Als Vermieter sind Sie für den Brandschutz in den allgemein genutzten Flächen verantwortlich. Dazu zählen der Hausflur, für alle zugängliche Kellerräume sowie weitere gemeinschaftlich nutzbare Flächen. In den Fluren muss zudem darauf geachtet werden, dass Fluchtwege nicht versperrt werden.
Große Schuhschränke, Dekoartikel oder Pflanzen müssen daher entfernt werden, wenn dadurch die Wege zu schmal werden. Damit wird auch gleichzeitig die Anzahl brennbarer Gegenstände reduziert, da die Brandlast in gemeinschaftlichen Flächen so gering wie möglich gehalten werden sollte.
Grundsätzlich gilt, dass Fluchtwege in Hausfluren mindestens 1 m breit sein müssen. Für Treppenhäuser ist eine Breite von 80 cm ausreichend. Wird dies nicht gewährleistet, können Sie durch die Mieter aufgestellte Elemente untersagen.
Beleuchtung überprüfen
Die Fluchtwege müssen nicht nur frei, sondern auch beleuchtet sein. Als Vermieter sollten Sie daher regelmäßig prüfen, ob alle Lampen funktionieren, damit Mieter im Brandfall den Fluchtweg finden und sicher ins Freie gelangen können.
Brandschutzverordnung beachten
Es gibt in Deutschland keine allgemeingültige Brandschutzverordnung. Allerdings haben die einzelnen Länder und oftmals auch die Kommunen und Gemeinden Brandschutzbestimmungen, an die Sie sich halten sollten. Die verpflichtende Installation von Rauchmeldern gehört dabei zu einer der wichtigsten Regelungen.
Die geltende Verordnung und das korrekte Verhalten im Brandfall sind zudem den Mietern mitzuteilen. Auch obliegt es Ihnen, Fluchtwege zu kennzeichnen und in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob diese problemlos zugänglich sind.
Kostenumlage
Zwar müssen Sie sich um die Anschaffung von Feuerlöschern kümmern, die Kosten für die regelmäßige Wartung können jedoch über die Nebenkosten auf die Mieter umgelegt werden.
Damit dies rechtsgültig ist, muss eine entsprechende Vereinbarung über die Nebenkosten im Mietvertrag erfolgen. Im Allgemeinen ist ein Verweis auf § 2 der Betriebskostenverordnung ausreichend. Lediglich sonstige Betriebskosten unter Punkt 17 müssen gesondert vermerkt werden, damit eine Kostenumlage stattfinden kann.
Kein gesetzliches Verbot für Gegenstände im Flur
Während es zwar keine juristische Verordnung bezüglich Deko und Möbelstücken im Hausflur gibt, können Sie bestimmte Regelungen in der Hausordnung festhalten. Eine Ausnahme bilden Kinderwagen. Das Abstellen dieser kann nicht grundlos untersagt werden, sofern der Flur breit genug ist.
Was tun im Brandfall?
Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen kann es dennoch schnell zu Bränden kommen. Nur, wenn keine Gefährdung der eigenen Person entsteht, kann der Brand selbst gelöscht werden.
In allen anderen Fällen ist die Tür zum Zimmer mit dem Brandherd zu schließen und die Immobilie zu verlassen. Dabei müssen auch andere Bewohner informiert werden. Im Anschluss muss schnellstmöglich die Feuerwehr gerufen werden.
Ist ein Verlassen der Wohnung nicht mehr möglich, sollten Sie sich so weit es geht vom Brandherd entfernen und sich zu einem gut erreichbaren Fenster, besser auf einen Balkon, begeben. Danach kann die Feuerwehr gerufen und mit Gestik und lautem Rufen auf sich aufmerksam gemacht werden, damit eine schnelle Rettung erfolgt.
Geltende Regeln an Silvester
Feuerwerk und Partys gehören für viele Menschen zu einem gelungenen Jahreswechsel. Dennoch sollten auch an Silvester einige Regeln zu Lärm und Brandschutz eingehalten werden, damit das neue Jahr ohne Zwischenfälle beginnen kann.
Nachtruhe einhalten
Trotz lauten Knallern und Partystimmung müssen sich die Mieter auch an Silvester grundsätzlich an die gesetzliche Nachtruhe halten. Diese gilt in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr. Neben der Regelung im Landesimmissionsschutzgesetz können Sie auch in der Hausordnung Ruhezeiten festlegen.
Zwar sind die Regeln an Silvester und Weihnachten nicht außer Kraft gesetzt, es gilt jedoch meist eine gewisse Toleranz, insbesondere zum Jahreswechsel.
Raketenverbot auf dem Balkon
Aufgrund möglicher Schäden an Personen oder Gebäuden sollten Raketen nicht vom Balkon der Mietwohnung aus gezündet werden. Fehlstarts sind nicht auszuschließen, sodass der Ort zum Abschießen so gewählt werden muss, dass das Risiko so gering wie möglich ist. In der Regel ist dies auf einem Balkon nicht gegeben.
Ein gesetzliches Verbot besteht allerdings nicht. Dennoch sollte auf Nachbarn und angrenzende Gebäude Rücksicht genommen werden.
Wer kommt für Schäden auf?
Hat sich doch ein Feuerwerkskörper verirrt und einen Schaden an Ihrer Immobilie verursacht, können Sie diesen bei Ihrer Wohngebäudeversicherung anzeigen. Das ist insbesondere dann wichtig, wenn kein Verursacher ermittelt werden kann.
Hat Ihr Mieter oder ein Gast einen Schaden beispielsweise durch das Zünden von Böllern in der Wohnung verursacht, springt in der Regel die private Haftpflichtversicherung ein. Hat der Verursacher keine solche Versicherung, muss er den entstandenen Schaden selbst begleichen.
Fazit
Sparen die Mieter nicht mit weihnachtlicher Dekoration und möchten auch außerhalb der Wohnung für festliche Stimmung sorgen, kann das Vermieten über die Feiertage schnell zur Herausforderung werden. Als Vermieter können Sie insbesondere im Hinblick auf Brandschutz und mögliche Gefährdung das Dekorieren im Hausflur untersagen, auch wenn die Mitmieter einverstanden sind.
Sie tragen die Verantwortung dafür, dass Fluchtwege frei und gut sichtbar sind, sodass Sie sich in regelmäßigen Abständen davon überzeugen sollten, ob Flure und Treppenhäuser zugänglich sind und die Beleuchtung funktioniert. Besonders bei elektrischer Deko auf öffentlichen Flächen sollte genau auf Prüfzeichen geachtet werden, um das Brandrisiko so gering wie möglich zu halten.
In der Wohnung dürfen Mieter so viel dekorieren, wie sie möchten, außerhalb kann dies bei einem Kranz an der Tür bereits enden – dieser ist jedoch, sofern die Tür nicht beschädigt wird, erlaubt.
Mithilfe von Absprachen unter den Mietern und mit Ihnen als Vermieter steht dem problemlosen Vermieten über die Feiertage meist nichts im Wege.
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