Zusammenlegung von Kostenpositionen in Betriebskostenabrechnung: Keine Zahlungspflicht
Letztes Update: 17. Dezember 2024 | 2 Min. Lesezeit


Die Zusammenlegung von Kostenpositionen in der Betriebskostenabrechnung ist unzulässig. Für den Mieter besteht in einem solchen Fall keine Zahlungspflicht. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg 2024 hervor.
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